Schatz

[704] Schatz (lat. Thesaurus), im allgemeinen etwas Vorzügliches, mit Sorgfalt Bewahrtes; sodann vor allem eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Gleichgültig ist, ob die Sache von Wert ist oder nicht, ob sie in einer beweglichen oder einer unbeweglichen Sache verborgen war, ob sie absichtlich verborgen wurde oder nicht, ob sie unter Anwendung von Zauberformeln oder von einem Unbefugten gesucht wurde. Das Eigentum am S. erwirbt zur Hälfte der Entdecker (d.h. der, durch dessen Tätigkeit der S. der Verborgenheit entrückt wurde), nicht etwa der, der zufälligerweise zuerst den S. sah, zur andern Hälfte der Eigentümer der Sache, in welcher der S. verborgen war (§ 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Wird in einer Sache, an der ein Nießbrauchrecht (s. Nießbrauch) besteht, ein S. gefunden, so hat der Nießbraucher hieran kein Recht (§ 1040 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Eine Pflicht, den Fund eines Schatzes der Polizeibehörde anzuzeigen, besteht nicht. Von einem S. kann natürlich dann keine Rede sein, wenn der Eigentümer sich ermitteln läßt. In einem solchen Falle gelten die Bestimmungen über Fund (s. d.). In Österreich versteht man unter S. nur Sachen von Wert. Das Eigentum fällt zur Hälfte dem Finder, zur andern Hälfte dem Eigentümer des Grundes, in dem er gefunden wurde, zu. Seines Anteils geht der Schatzfinder verlustig, wenn er sich beim Aufsuchen einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, wenn er unbefugt den S. gesucht hat, wenn er ihn verheimlicht. Seine[704] Hälfte fällt dem Anzeiger oder dem Staat zu. Spätestens innerhalb acht Tagen ist der Fund eines Schatzes der politischen Behörde anzuzeigen. – S. wird auch der Barvorrat genannt, dessen der Staat zur Deckung unvorhergesehener Aufwände bedarf (Staatsschatz, Kriegsschatz). Zur Aufbewahrung eines solchen diente schon im Altertum, wie noch jetzt, ein besonderes Gebäude, die sogen. Schatzkammer. In England bezeichnet man mit Schatzkammer (Treasury) das Finanzministerium.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 704-705.
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