Streitgenossen

[115] Streitgenossen (Litiskonsorten) heißen im Zivilprozeß die in einer Parteirolle als Kläger oder als Beklagte vereinigten Personen. Ob eine solche Streitgenossenschaft (Litiskonsortium) eintreten soll oder nicht, das hängt in der Regel von der freien Entschließung des Klägers ab. Sie kann aber auch dadurch entstehen, daß das Gericht mehrere Prozesse verbindet. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung[115] (§ 59 u. 60) dürfen mehrere Personen als S. gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft besteht oder mehrere Personen aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind, oder wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen, tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden. Die S. stehen (nach § 61) regelmäßig dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen dem andern weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen. Eine »notwendige Streitgenossenschaft« liegt nach § 62 vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen S. gegenüber nur einheitlich festgestellt, oder wenn nach dem bürgerlichen Recht ein Anspruch nur von mehreren zusammen oder gegen mehrere zusammen wirksam geltend gemacht werden kann. Dann werden im Falle der Versäumung eines Termins die säumigen S. als durch die übrigen neutralen angesehen und gelten bezüglich des Eides besondere Vorschriften (§ 62 u. 472). Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht auch im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft jedem Streitgenossen zu; er muß jedoch, wenn er den Gegner zu einem Termin ladet, auch die übrigen S. laden. Mit den Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung st immen im wesentlichen auch diejenigen der österreichischen (§ 11–15) überein. Sie kennt zwar den Ausdruck »notwendige« Streitgenossenschaft nicht, aber § 14 erklärt, daß die S. eine »einheitliche Streitpartei« bilden, wenn die Wirkung des zu fällenden Urteils sich auf sämtliche S. erstreckt. Vgl. Kisch, Begriff und Wirkungen der besondern Streitgenossenschaft (Straßb. 1899); Lux, Die Notwendigkeit der Streitgenossenschaft (Münch. 1906).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 115-116.
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