Temporalĭensperre

[407] Temporalĭensperre, die Einbehaltung der aus staatlichen Mitteln fließenden Zuschüsse zu dem Amtseinkommen der Geistlichen. Sie findet als repressives Zwangsmittel der Staatsgewalt gegen renitente Geistliche Anwendung. In umfassendem Maß ist sie namentlich in Preußen während des Kulturkampfes gehandhabt worden, indem durch Gesetz vom 22. April 1875 (sogen. Sperrgesetz) die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die im § 1 aufgezählten Bistümer, deren Institute und Geistlichen allgemein angeordnet worden war (vgl. Kirchenpolitik, S. 51). Ob und inwieweit die T. auch als bloße Verwaltungsmaßregel ohne eine (allgemeine oder spezielle) gesetzliche Ermächtigung zulässig sei, ist bestritten. Vgl. Kahl, Über die T., besonders nach bayerischem Recht (Erlang. 1876).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 407.
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