Thronfolge

[507] Thronfolge (Sukzession, Thronerbfolge), der Eintritt des Regierungsnachfolgers (Thronfolgers) in die Staatsgewalt des bisherigen Monarchen. Je nachdem sich die T. auf Verwandtschaft oder auf einen andern Titel, z. B. auf eine Erbverbrüderung (s. d.), gründet, wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher T. unterschieden. Das Recht zur ordentlichen T. (Thronfolgerecht) wird durch leibliche und eheliche Abstammung vom ersten Erwerber der Krone aus ebenbürtiger Ehe begründet (s. Ebenbürtigkeit), und zwar sind nach den meisten fürstlichen Hausgesetzen männliches Geschlecht des Thronfolgers und Abstammung desselben vom ersten Erwerber durch Männer (agnatische oder männliche Deszendentenfolge) erforderlich. Die Frage, ob dauernde Regierungsunfähigkeit von der T. ausschließt, wird von den Verfassungen verschieden beantwortet. Weibliche (kognatische) T. ist nach manchen Hausgesetzen und Verfassungen überhaupt ausgeschlossen. Dies ist das sogen. Salische Gesetz (s. d.). In andern Staaten, z. B. in den Niederlanden, Österreich, Bayern, Sachsen und Württemberg, ist die weibliche T. für den Fall gänzlichen Aussterbens des Mannesstammes vorgesehen, und in England und Spanien ist sogar eine mit der agnatischen vermischte weibliche T. (Successio promiscua) insofern eingeführt, als nur die Söhne des Monarchen und ihre männliche Nachkommenschaft vor den Töchtern den Vorzug haben, während die letztern und ihre Nachkommen die Brüder des Monarchen und dessen sonstige Agnateninden Seitenlinien ausschließen. Die Thronfolgeordnung ist regelmäßig so bestimmt, daß die Krone dem Erstgebornen und, wenn er vor der Thronerledigung verstarb, seinem erstgebornen Sohn und dessen Nachkommenschaft anfällt (Lineal-Primogeniturordnung). Fehlt es überhaupt an Deszendenten, so kommt der Erstgeborne der dem letzten Monarchen nächsten Linie zur T. Vgl. H. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern (Leipz. 1851) und Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena 1862–81,[507] 3 Bde.); Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten, vormals reichsständischen Häuser Deutschlands (Berl. 1871); Rehm, Modernes Fürstenrecht (Münch. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 507-508.
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