Wohnungssteuer

[719] Wohnungssteuer (Mietsteuer) ist eine Steuer, die vom Bewohner eines Hauses oder Hausteiles nach Maßgabe des für die Wohnung gemachten Aufwandes (Mietaufwandes) zu entrichten ist. Sie unterscheidet sich von der Gebäudesteuer (s. d.) prinzipiell dadurch, daß diese den Ertrag des Gebäudes beim Eigentümer, jene dagegen das im Mietaufwande sich äußernde Einkommen des Bewohners treffen will. Die Gebäudesteuer ist Ertrags-, die W. ist Aufwandsteuer. Allerdings kann die W. auch so eingerichtet sein, daß sie teils Ertrags-, teils Aufwandsteuer ist, wie in England. Soweit sie auch die Geschäfts- und gewerblichen Betriebsräume mit erfaßt, wirkt sie wie ein Zuschlag zur Gewerbesteuer. Die W. hat den steuertechnischen Vorzug, daß sie leicht zu erheben ist, aber den Nachteil, daß, namentlich in den Städten, der Wohnungsaufwand nicht im Verhältnis steht zum Einkommen, da die untern Klassen einen relativ viel größern Teil ihres Einkommens für den Wohnungszweck zu opfern haben als die höhern. Es sprechen gegen sie alle die Bedenken, die gegen die Besteuerung eines notwendigen Lebensbedarfs angeführt zu werden pflegen. Ihre Neueinführung ist deshalb nicht empfehlenswert. Die W. kommt als Staats- und als Gemeindesteuer vor. Als Staatssteuer besteht sie in England (inhabited house tax, wobei Befreiungen von kleinen, insbes. von Arbeiterwohnungen stattfinden), in Frankreich (contribution personelle-mobilière), Belgien und den Niederlanden. In Deutschland und Österreich (sogen. Zinskreuzer) kommt sie nur als Gemeindesteuer vor. In Deutschland, wo sie hauptsächlich in Preußen Eingang gefunden hatte, ist sie jetzt fast ganz verschwunden, nachdem das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 die Einführung neuer Wohnungssteuern verboten und die Fortdauer der bestehenden von besonderer Genehmigung abhängig gemacht hatte. Sie besteht nur noch in Frankfurt a. M. und Danzig. Vgl. v. Heckel, Artikel »Mietsteuer« im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften« (2. Aufl., Bd. 5, Jena 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 719.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika