Blockade

[896] Blockade, 1) B. einer Festung, das enge Einschließen einer Festung, um dieselbe von der Verbindung mit Außen abzuschließen; s.u. Festungskrieg; 2) B. eines Hafens, die B. eines feindlichen Hafens wird von Kriegsschiffen, welche vor demselben kreuzen od. Anker werfen, in der Absicht bewirkt, durch Schwächung des Handelsverkehrs der feindlichen Macht zu schaden, indem sie allen neutralen, wie auch den Schiffen des eigenen Landes, verwehren, in den blockirten Hafen einzulaufen. Im Französisch-Englischen Kriege von 1806 u. 1897 erklärte England alle Küsten Frankreichs in Blockadezustand, ohne die B. in der That aufrecht erhalten zu können; man nannte diese B. Blocus sur papier (Papierblockade). Sie widerstreitet den Grundsätzen des Völkerrechts, weßhalb auch in der neuesten Convention der europäischen Großmächte von 1856 über das Seekriegsrecht der Satz festgestellt wurde, daß eine B. nur dann erklärt werden könne, wenn sie wirklich vorhanden sei u. mit Waffengewalt aufrecht erhalten werden könne. Der thatsächlichen B. geht gewöhnlich eine Notification der blockirenden Macht an die neutralen Staaten voraus, um den neutralen Schiffen Zeit zu lassen, bis zum wirklichen Eintritt der B. sich aus den bedrohten Gewässern zu entfernen. Alle Schiffe, welche die B. nicht achten, also durch Ein- od. Auslaufen einen Blockadebruch begehen, verfallen der Confiscation. Vgl. Prisengerichte, u. Deane, The law of blokade. Lond. 1855.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 896.
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