Fiscal [1]

[299] Fiscal (v, lat.), 1) öffentliche Person, welche die Gerechtsame des Fiscus od. das Beste der Staatskasse in Obacht nimmt; 2) der öffentliche Ankläger im Gemeinen Criminalprocesse, der alle Verbrechen u. Vergehen dem betreffenden Gerichte anzuzeigen, nach der Generalinquisition die Inquitions-, Beweis- u. Zeugenartikel zu entwerfen, unrichtige Angaben zu widerlegen, über Vollstreckung der Strafe zu wachen u. namentlich Geldstrafen beizutreiben hat. In diesem Sinne hatte auch der Reichsfiscal bei dem höchsten Reichsgerichte zu fungiren. Seit der Abschaffung des älteren Anklageprocesses in Deutschland war er im Criminalptocesse größtentheils außer Thätigkeit gekommen. Doch sind ähnliche Functionen nach den neueren Einrichtungen zuweilen den Zoll- u. Steuerbeamten, auch den Forstbeamten bei Vergehen gegen die Zoll- u. Steuer-, sowie Forstgesetze übertragen worden. Dagegen ist die Stellung des Staatsanwaltes (s.d.) im neueren Anklageprocesse mit der Stellung eines F-s nicht zu vergleichen, indem der Letztere als Partei u. Vertreter des Strafgesetzes auftritt, während die Thätigkeit des F-s stets mehr nur auf Anzeigen, innerhalb des Processes aber nur auf Wahrung der formellen Ordnung u. des pecuniären Interesses des Staates gerichtet war.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 299.
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