Handelswissenschaft

[950] Handelswissenschaft, welche im weiteren Sinne sämmtliche Kenntnisse in sich begreift, die für den Handel von Bedeutung sind, zerfällt hauptsächlich in: a) das Handelsrecht (s.d.), der Inbegriff der Rechtsgrundsätze, welche auf die verschiedenen Angelegenheiten des H-s angewendet werden, sowie die hierauf bezüglichen in den verschiedenen Staaten bestehenden Gesetze u. Vorschriften; b) die Handelsgeschichte, eine chronologisch geordnete, pragmatische Betrachtung der Staaten u. Völker hinsichtlich ihrer Handelsbedeutung u. ihres gewerblichen Standpunktes, s. Handel VI.; c) die Handelsgeographie in Verbindung mit der Waaren- u. Productenkunde, welche eine genaue Kenntniß aller in den Handel kommenden Waaren, ihres Ursprungs, ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften, Kennzeichen, Bestandtheile, Anwendung, Aufbewahrung, Bezug- u. Absatzquellen in sich begreift; d) die Handelspolitik (äußere u. innere), worunter die Grundsätze zu verstehen sind, welche eine Regierung ergreift, um den Handel ihrer Unterthanen anderen Staaten gegenüber zu befördern. Die Handelspolitik hat die auf den Handel u. die Industrie anzuwendenden Gesetze u. Verordnungen im Verhältniß zum In- u. Auslande in gesetzlicher, polizeilicher u. staatswirthschaftlicher Beziehung zu regeln; somit alle Vorkehrungen zu treffen, um jedes Hinderniß zu beseitigen, das der Wirksamkeit u. Ausdehnung des Handelsverkehrs ihrer Unterthanen irgendwie entgegensteht. Die Leitung der Handelspolitik liegt gewöhnlich einer Handelskammer (Handelscollegium, Handelsdeputation) ob; in großen Staaten sind deren gewöhnlich mehrere, u. in jedem wichtigen Handelsplatze, bes. in großen Seestädten, eine befindlich, welche ihrerseits unter der Oberleitung des Ministers des Innern od. der Finanzen, od. eines eigenen Ministers des Handels mit einem Handelsministerium stehen; e) die Münz-, Maß- u. Gewichtskunde; f) die Usancenkunde, die Lehre von den in den einzelnen Handelsstädten im Geschäftsleben gebräuchlichen Gewohnheiten (Platzgebräuchen), wohin die üblichen Normen der Preisnotiz, der Commission, der Provision, des Delcredere, der Courtage, der Tara, Gutgewichts, Rabatts, Disconts, der Respecttage etc. gehören; g) die Lehre von den Wechseln, Staatspapieren, Actien; h) die Frachtkunde od. die Lehre vom Waarentransport zu Lande u. zur See; i) die Lehre von den Assecuranzen, vom Bankwesen u. Credit; k) die Comptoirwissenschaft, welche die praktischen od. Erfahrungskenntnisse umfaßt u. den wissenschaftlichen ergänzend zur Seite steht. Dieselbe umfaßt drei Theile: die Buchhaltung, die Correspondenz u. sämmtliche schriftlichen Aufsätze u. Arbeiten, welche außer der Buchhaltung u. Correspondenz im kaufmännischen Geschäftsleben vorkommen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 950.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika