Interpellation

[947] Interpellation (v. lat.), 1) Unterbrechung; 2) Einrede, Einspruch, Verhinderung; 3) Erinnerung des Schuldners Seitens des Gläubigers zur Erfüllung der obliegenden Verbindlichkeit; daher Interpelliren, so v.w. Mahnen. Erst von dem Zeitpunkt einer solchen I. beginnen in der Regel die Folgen einer Mora (s.d.); wenn nicht im Voraus ein bestimmter Zeitpunkt der Erfüllung festgesetzt war; 4) bei parlamentarischen Verhandlungen die Stellung einer ausdrücklichen, einen besondern Gegenstand betreffenden Frage an den Vorsitzenden der Versammlung od., wie in ständischen Versammlungen, an die anwesenden Regierungsvertreter, um über den fraglichen Gegenstand Auskunft zu erhalten. Im Allgemeinen erkennen alle Verfassungen das Recht an, dergleichen I-en an die Regierungsvertreter zu richten. Eine Pflicht der letzteren, darauf zu antworten, ist dagegen nur alsdann begründet, wenn die Anfrage Angelegenheiten betrifft, die in den Kreis der ständischen Mitwirkung od. Vertretung fallen. Auch kann nach allgemeinem constitutionellem Gebrauch die Antwort alsdann verweigert werden, wenn über die Angelegenheit Verhandlungen, namentlich mit auswärtigen Staaten schweben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 947.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: