Interpret

[947] Interpret (v. lat.), 1) Unterhändler; 2) Dolmetscher, Ausleger. Daher Interpretiren, auslegen, erklären. Interpretation, Auffindung u. Darstellung des wahren Sinnes einer Schrift od. einer einzelnen Stelle, daher so v.w. Auslegung, Erklärung: A) Die I. klassischer Schriftsteller ist a) entweder eine grammatisch-historische, wenn der nach dem Wortverstande u. den Umständen, unter welchen sich der Schreibende befand, anzunehmende Sinn durch Sprach- u. Geschichtsforschung aufgehellt u. nachgewiesen wird; b) od. eine allegorische, indem man in der Stelle einer Schrift, außer dem eigentlichen, dem Zusammenhang entsprechenden Sinne, einen zweiten, vom Verfasser versteckt hineingelegten darin zu finden meint; diese ist nur zulässig, wenn der Verfasser selbst andeutet, daß er außer dem Gesagten noch Etwas verstanden wissen will, od. wo allegorischer Sinn identisch mit figürlichem Sinne ist. B) Die I. der Heiligen Schrift, s.u. Exegese. C) Die Juridische I. (Rechtsauslegung, Interpretatio juris), bezieht sich a) auf die I. des Sinnes der Gesetze; diese I. ist entweder aa) eine gesetzliche (I. legalis), wenn sie durch einen neuen Rechtssatz gegeben wird, u. zwar I. authentica, durch ausdrückliche im Wege der Gesetzgebung erlassene Bestimmung über das, was als Vorschrift des Gesetzes zu betrachten ist, od. I. usualis, wenn ein gewisser Sinn des Gesetzes sich durch gewohnheitsrechtliche Übung festgestellt hat; bb) eine gelehrte, künstliche (I. doctrinalis), wenn sie auf wissenschaftlichem Wege gefunden wird. Den Inbegriff der Grundsätze, welche hierbei anzuwenden sind, hat man Juristische Grammatik genannt. Die I. ist hierbei entweder eine wörtliche (I. grammatica), wenn der Sinn aus den Worten nach den Regeln der Sprache ausgemittelt wird, wozu die kritische (I. critica) gehört, wenn sie die Berichtigung des Textes zum Gegenstand bat; od. eine philosophische (I. logica), wenn der Sinn des Gesetzes nach innern Gründen, nach dem Geist des Gesetzes ermittelt wird, eine erklärende[947] (erläuternde) I. (I. declarativa), wenn sie nur Zweideutigkeiten löst u. das Gesetz nur anwendet auf Fälle, welche in demselben genannt sind. In der Regel muß es, wenn der Wortsinn klar ist, bei dem Ausspruch des Gesetzgebers bleiben, u. die von diesem gegebene I. eines dunkelen Gesetzes ist das sicherste. Unter mehreren Bedeutungen ist die gewöhnliche anzunehmen, u. die zur Zeit der Abfassung des Gesetzes gebräuchliche verdient den Vorzug. Über wahrhaft zweideutige Gesetze kann nur der logische Ausleger entscheiden. Im Allgemeinen beruht die I. auch im Civil- u. im Criminalrecht auf denselben Grundsätzen, u. ein Strafgesetz, welches zwar nicht von einem bestimmten Fall ausdrücklich spricht, jedoch vollkommen auf ihn paßt, darf auch auf diesen angewendet werden. b) Bei I. von Rechtsgeschäften gelten im Ganzen die nämlichen Gründsätze, wie bei I. der Gesetze; nur kann bei zweiseitigen Verträgen der eigenen Auslegung der Vertragsschließenden, wenn sie nicht übereinstimmen, nicht so viel Gewicht beigelegt werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 947-948.
Lizenz:
Faksimiles:
947 | 948
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika