Läugnen

[163] Läugnen, erklären, daß eine Behauptung nicht wahr sei. Das L. in einem Civilprocesse hat im Ganzen nur die Wirkung, daß nun derjenige, welcher die Behauptung für sich aufgestellt hat, dieselbe zu beweisen schuld ig ist. Doch hatte das absichtliche L. solcher Thatsachen, von deren Wahrheit eine Partei doch überzeugt ist, gewisse nachtheilige Folgen, deren Anwendbarkeit auch noch für das heutige gemeine Recht angenommen werden muß (sog. Poenae infitiationis), z.B. den Verlust des Besitzes beim Abläugnen desselben, den Verlust des Beneficium excussionis beim Abläugnen der Bürgschaft etc. Im Criminalprocesse wurden sonst, um einen läugnenden Inculpaten zum Geständniß zu bringen, beim Vorliegen bezichtigender Indicien (s.d.) als Wahrheitserforschungsmittel die Territion u. Tortur (s. b.) angewendet. Nach Abschaffung beider haben nur einzelne Landesgesetze besondere Lügenstrafen, meist in Prügeln, Entziehung warmer Kost etc. bestehend, aufgestellt. Die neueren Strafproceßordnungen verbieten es dagegen dem Richter geradezu, den Angeschuldigten durch Zwang, Drohungen od. Vorspiegelungen von seinem L. abwendig zu machen u. zu einem Geständniß zu bewegen; der Richter muß ihn vielmehr durch eine geschickte Leitung des Verhörs, durch die Confrontation mit Zeugen, die Vorlegung von Überführungsstücken etc. von dem Ungrund seiner Ausflüchte zu überzeugen suchen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 163.
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