Beneficĭum

[559] Beneficĭum (lat.), 1) Wohlthat, Gefälligkeit; 2) Ertheilung eines Amtes u. Beförderung; daher: Beneficiorum liber, Buch im römischen Ärarium, in welches der aus der Provinz zurückkehrende Proconsul, Proprätor etc., die Namen der von ihm zu Ämtern Ernannten od. Beförderten eintrug; 3) Gnadenertheilung; 4) im früheren Mittelalter zurücknehmbare Lehne, meist ursprünglich Schenkungen von Erbgütern an Kriegsgefährten u. treue Diener; später 5) bei den Franken ein Gut, dessen Nießbrauch Einem statt der Besoldung eingeräumt ward, als: B. militāre (für im Krieg geleistete Dienste) u. B. palatinum (für Civildiener); B. conditionāle, so v.w. Bedingtes Lehn; 6) (B. ecclesiastĭcum), so v.w. Präbende, Pfründe; sie waren: B. cum cura, mit Besorgung einer Pfarrstelle, od. Pflege der Seelsorge etc. verbunden; od. B. sine cura, wo der Inhaber nur die Besoldung bezog, ohne dafür etwas zu thun. Es gab auch Beneficia regularĭa, welche nur Geistlichen eines bestimmten. Ordens ertheilt werden konnten; 7) (B. legis, B. juris), so v.w. Rechtswohlthat; rechtliche Begünstigung, Freiheit, so a) im Allgemeinen [559] B. personale, Personenfreiheit, B. muliebre, rechtliche Begünstigung der Weiber in Rechtssachen, B. pupillorum et impuberum, solche der Waisen. u. Unmündigen etc.; B. appellandi (B. appellationis, B. provocationis), Rechtswohlthat der Appellation; B. restitutionis in integrum, die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: B. electionis, die Freiheit von mehreren Auswegen einen zu wählen; insbesondere: b) bei Erbschaften: B. abstinendi, das Recht der Hauskinder, welche nach römischem Recht ohne besonderen Antretungsact die Erbschaft des Hausvaters ohne Weiteres von selbst ererben, durch eine vor der Einmischung in die Erbschaft abgegebene Erklärung sich von der Erbschaft loszusagen u. so sich von den nachtheiligen Folgen des Erbschaftserwerbes zu befreien; B. (jus) deliberandi, von Justinian in c. 19. Cod. de jure delib. VI. 30, eingeführte Rechtswohlthat, die einem Erben erlaubt, wenn er über die Räthlichkeit der Annahme einer Erbschaft zweifelhaft ist u. Gläubiger der Erbschaft, Substituten od. Vermächtnißnehmer auf eine Entscheidung drängen, sich vom Richter eine Frist zur Überlegung (Spatium deliberandi) zu erbitten, binnen deren der Erbe dann, ohne befürchten zu müssen, deshalb als Antretender betrachtet zu werden, sich in die Erbschaft immisciren u. dieselbe sorgfältig prüfen kann. Verstreicht die Frist ohne Erklärung, so wird, wenn dieselbe auf Andrängen von Substituten gesetzt wurde, die Erbschaft als ausgeschlagen, wenn Gläubiger od. Legatarien sie veranlaßten, als angetreten angesehen. Auch ohne von solchen Interessenten gedrängt zu werden, kann aber der Erbe ein Spatium deliberandi sich erbitten, welches dann vom Richter auf 9 Monate, vom Regenten auf 1 Jahr gewährt werden soll. B. inventarĭi, von Justinian dem Erben ertheiltes Recht, unter öffentlicher Autorität ein Verzeichniß über die Verlassenschaft verfertigen zu lassen u. dann nicht mehr Schulden bezahlen zu müssen, als aus der Erbmasse bezahlt werden können. B. legis Falcidĭae, Befugniß eines Testaments- od. Intestaterben, von jedem Legate, Fideicommiß, jeder Schenkung auf den Todesfall etc. so viel abzuziehen, daß ihm wenigstens 1/4 der Verlassenschaft (Quarta Falcidia) übrig bleibt (vgl. Falcidia lex). B. SCti Trebelliani, Rechtswohlthat, die den Fiduciarerben erlaubt, bei Auslieferung der Erbschaft an den Fideicommißerben 1/4 davon zu behalten, wenn er es nicht vom Erblasser früher ausgezahlt od. auf andere Art erhalten hat; c) bei Schuldsachen: B. ceden dārum actiōnum, das dem Bürgen, selbst nach der Zahlung zustehende Recht, vom Gläubiger gegen Bezahlung der ganzen Schuld die Abtretung der Klagen auf die Schuldforderung wider Hauptschuldner u. Mitbürgen zu verlangen; im Weigerungsfalle ist jener Bürge seiner Bürgschaft entbunden. B. divisiōnis, die Verfügung des Kaisers Hadrian, von Justinian erneut, daß von mehreren Bürgen, die alle zahlungsfähig u. gegenwärtig sind, der einzelne nur seinen Theil, nicht die. ganze Summe zu bezahlen verbindlich ist (da vorher der Gläubiger von jedem Einzelnen das Ganze verlangen konnte). B. liberatiōnis, Rechtswohlthat, wonach ein Bürge, wenn es wahrscheinlich wird, daß der, für welchen er bürgte, wegen Verarmung, Verschwendung u. dgl. künftig nicht zahlen könne, darauf antragen kann, der Bürgschaft entbunden zu werden. Die Geltendmachung des B. erfolgt mittelst einer Provocatio ex lege si contendat (s.d.). Der Gläubiger muß ihn der Bürgschaft entlassen od. sogleich zur Eintreibung der Schuld schreiten. B. ordĭnis (B. excussiōnis), von Justinian ertheilte Rechtswohlthat eines Bürgen, vermöge der er, wenn er belangt ist, der Hauptschuldner aber noch nicht, verlangen kann, daß er in Ruhe gelassen werde, bis der Hauptschuldner verklagt ist, sofern derselbe mit gleichem Erfolge u. eben so. leicht in Anspruch genommen werden kann. Bis dahin hatte der Gläubiger freie Wahl zwischen dem Hauptschuldner u. Bürgen. B. SCti Vellejāni, die den Frauen das, jedoch eingeschränkte, Recht zugestehende Rechtswohlthat, daß ihre Bürgschaften. u. ihr Gutsagen keine Gültigkeit haben. B. capitŭli Odoardus, Befreiung insolventer Geistlichen von Kirchenstrafen. B. cessiōnis bonōrum (B. de bonis cedendis) das Recht, eines ohne seine Verschuldung insolvent gewordenen Schuldners, durch vollständige Abtretung seines Vermögens an die Gläubiger sich von den besonderen Nachtheilen, die außerdem für ihn aus seiner Insolvenz entspringen würden, zu befreien, s.u. Concurs. B. competentĭae, Rechtswohlthat, vermöge welcher der dürftige Schuldner so viel Vermögen od. Einnahme behält, als er nothdürftig, seinem Stande gemäß, zu leben braucht. Dies nur als Einrede, nicht als Klage vorzuschützende u. auch nur gewissen Schuldnern, z.B. Eltern gegen die Kinder, Ehegatten, Soldaten etc. zustehende B. setzt voraus, daß der Schuldner nicht durch Unredlichkeit od. Vergehen vermögenslos geworden sei. Früher konnte er in solchem Falle verlangen, nur so weit sein Vermögen reichte, verurtheilt zu werden, daher das B. in den Quellen mit Condemnatio in id, quod facerepotestest debitor bezeichnet wird. B. datiōnis in solūtum, wonach ein Schuldner Sachen an Zahlungsstatt überlassen kann. B. separatiōnis, die Rechtswohlthat, nach der auf Antrag der Gläubiger eines Verstorbenen, dessen Güter von dem Besitz seiner Erben getrennt werden, um die Gläubiger aus ersteren zu befriedigen; d) bei Käufen:B. exceptionis ultra dimidĭum justi pretii, Befugniß eines über die Hälfte des Werthes (ultra alterum tantum laesio enormis) übervortheilten Verkäufers, auf Entschädigung zu dringen od. den Kauf für ungültig zu erklären; viele wollen dies Recht ohne Grund auch dem Käufer einräumen. B. ignorantiae juris (facti), Erlaubniß nach Schließung eines Contracts u. bei Ähnlichem sich durch die Behauptung, daß man die anzuwendenden Rechtssätze nicht gekannt habe, die nachtheiligen Folgen des Rücktritts etc. zu mildern, s.u. Irrthum.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 559-560.
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