Landesverrath

[79] Landesverrath (Staatsverrath), 1) nach früherem Gemeinen Rechte, so v.w. Hochverrath, s.d.; 2) nach mehreren neueren Strafgesetzgebungen Verbrechenshandlungen, welche zwar gegen den Staat u. dessen Sicherheit gerichtet sind, aber mit dem Hochverrath nicht zusammenfallen. Eines L-es macht sich danach derjenige schuldig, welcher vorsätzlich, aber ohne eine eigentlich hochverrätherische Tendenz zu verfolgen, eine auswärtige Macht zu einem Kriege od. anderen nachtheiligen Unternehmen gegen das Vaterland zu verleiten sucht od. in solchem unterstützt. Als einen L. begründende Handlungen werden in den neueren Strafgesetzen erwähnt: a) Verbindung od. Einverständniß mit einem auswärtigen Staate, um diesen zu einer kriegerischen Action gegen das Vaterland zu veranlassen; b) die Unterstützung des Feindes in einem bereits ausgebrochenen Kriege, indem entweder der feindlichen Armee wissentlich Vorschub geleistet od. der eigenen Armee u. ihnen Verbündeten wissentlich Nachtheil zugefügt wird. Hierunter fällt z.B., wer Kriegsdienst im fremden Heere nimmt u. die Waffen gegen sein Vaterland trägt, wer Festungen, Pässe, Magazine, Kassen in feindliche Gewalt bringt, wer Soldaten zum Übergange zum Feinde verleitet, Operationspläne dem Feinde mittheilt, als Spion dient etc.; c) in Friedenszeiten die Vornahme von Handlungen, durch welche eine auswärtige Macht in den Stand gesetzt wird, Prätensionen gegen die vaterländische Regierung zu erheben. Hierher gehört z.B. die Mittheilung von Staatsgeheimnissen an fremde Regierungen, Vernichtung od. Verfälschung von Urkunden od. anderen Beweismitteln für Rechte od. Ansprüche des Staates zu Gunsten eines anderen Staates, Veränderung der Staatsgrenzzeichen etc. Für die Vollendung des Verbrechens ist es nicht erforderlich, daß in Folge der staatsgefährlichen Handlungsweise bereits ein Nachtheil für den Staat herbeigeführt worden sei, sondern die Vollendung liegt schon in der Vollführung der Handlung selbst, welche dem Staate Gefahr zu bringen geeignet ist. Die Strafe des L-es ist in den schwereren Fällen, namentlich bei Kriegszeiten, der Tod, in den übrigen Fällen mindestens länger dauernde Zuchthausstrafe.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 79.
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