Postliminĭum

[432] Postliminĭum (Jus postliminii), der im Römischen Recht begründete Rechtssatz, daß freie Menschen, ingleichen gewisse Sachen, wenn sie vom Feinde occupirt, später aber wieder erlangt worden waren, in dieselbe rechtliche Stellung zurückkehren, in welcher sie sich früher befunden haben, so daß letztere vermöge einer juristischen Fiction als gar nicht unterbrochen angesehen wird. Hinsichtlich der Sachen beschränkte sich das P. auf Sklaven, Kriegs- u. Transportschiffe, Saumthiere, Pferde, u. Grundstücke. In Verbindung mit der Fiction des P-s stand auch die Fictio legis Corneliae, wonach ein in der Kriegsgefangenschaft verstorbener Römer, um eine Beerbung desselben möglich zu machen, als im Momente der Gefangennehmung verstorben betrachtet ward. Vgl. Hase, Das Jus postliminii u. die Fictio leg. Corneliae, Halle 1851.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 432.
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