[594] Primogeuĭtur, die besondere Erbfolgeordnung, nach welcher unter den Abkömmlingen einer Familie die Linie des Erstgeborenen zuerst u. in ihr immer wieder der Erstgeborene zur alleinigen Erbfolge gelangt, beim Aussterben der Linie des Erstgeborenen aber die Succession an den zweiten Nebenast kommt, welcher der Erstgeburt am nächsten steht. Die P. bildet jetzt in allen deutschen Regentenhäusern hausgesetzlich die Grundlage für die Erbfolge in die Regierungsrechte u. die Stammgüter des Hauses; daneben findet sie sich aber auch vielfach für die Familienfideicommisse der nicht regierenden hohen Adelsfamilien eingeführt. Sie gelangte seit dem 14. Jahrh., in welchem schon die Goldene Bulle Karls IV. sie für die Succession in die Kurfürstenthümer reichsgesetzlich einführte, allmälig zur immer allgemeineren Herrschaft, obschon ihrer Einführung von Seiten der Nachgeborenen vielfacher Widerstand entgegengesetzt wurde. Insbesondere wirkte dabei die Rücksicht, daß, gegenüber der in Folge des Eindringens der Grundsätze des Römischen Intestaterbrechts vielfach eingetretenen nachtheiligen Zerstückelung der Territorien, in der P. ein Mittel erblickt wurde, den Glanz u. das Ansehen des Hauses zu erhalten. Neben der P. kommen in einzelnen Familien auch Secundogenituren, selbst Tertiogenituren vor, d.h. Fideicommisse, welche für die nachgeborenen Glieder in der Weise gestiftet sind, daß das Erbrecht in denselben immer nur der zweiten od. dritten Linie zusteht u. erst dann an den Erstgeborenen fällt, wenn keine Nachkommen mehr übrig sind. Vgl. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern, Lpz. 1851.