Rechnungsablage

[879] Rechnungsablage, die förmliche u. vollständige Nachweisung über Ausgabe u. Einnahme von Seiten desjenigen, welcher ein fremdes Vermögen in Händen hat, nebst Herausgabe des etwa vorhandenen Überschusses. Die Pflicht zur R. ist eine allgemeine Pflicht aller derer, welche fremde Geschäfte zu besorgen haben; sie erscheint daher bes. als Pflicht der Vormünder, Curatoren, Vorsteher von Gemeinden u. anderen Corporationen, beim Mandat, der Negotiorum gestio etc. Die Rechnung muß nach einzelnen Posten (specificirt) mit Scheidung von Ausgabe u. Einnahme u. mit den nöthigen Belegen abgelegt werden; bei umfassenderen Rechnungen werden die einzelnen Posten nach Capiteln so geordnet, daß die gleichartigen Posten je in ein Capitel zusammengestellt werden. Wird die Rechnung von demjenigen, welchem sie abzulegen ist, für richtig befunden, so ist derjenige, welcher sie gelegt hat, befugt, Decharge zu verlangen, d.h. die förmliche Erklärung, daß die Rechnung für richtig erkannt worden sei u. der Rechnungsführer seiner Pflicht als solcher nachgekommen sei. Werden dagegen Ausstellungen gemacht, so kann nöthigenfalls die Irrung zum Austrag im Rechnungsprocesse (s.d.) gebracht werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 879.
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