Scheiden

[118] Scheiden, 1) so v.w. trennen, spalten, zertheilen; 2) so v.w. Ehescheidung; 3) einen vermischten Stoff in seine Bestandtheile auflösen od. das Fremdartige von einem Gegenstande trennen; 4) das haltige Erz von dem tauben Gestein trennen u. nach dem Gehalt in mehre Abtheilungen sortiren; diese Arbeit (Handscheideproceß) zerfällt in das Absondern in der Grube, da die nichthaltigem Berge in der Grube zurückgelassen werden; in die Ausschlagarbeit über Tage, wobei man die größeren Stücke mit dem Scheidefäustel, einem Hammer, welcher auf beiden Seiten eine ebene Bahn hat u. ungefähr 4 Pfund wiegt, zerschlägt; in den Reinscheideproceß, das eigentliche Sortiren, welches die 14–17jährigen Scheidejungen in der Scheidestube auf der Scheidebank, einem niedrigen Tische, u. der Scheidewand, einer Stein- u. Eisenplatte, mit dem Scheideeisen, einem Hammer, welcher auf der einen Seite eine ebene Bahn hat u. auf der andern Seite scharf zuläuft, verrichten; in die Klaubarbeit, d.i. das Sortiren der kleinsten Stücken (Grubenklein) nach gehöriger Reinigung, zum Theil unter Anwendung mechanischer Hülfsmittel (Setzen); 5) aus geschmolzenen Erzen die einzelnen Metalle absondern, vgl. Scheidung; 6) die Wolle sortiren.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 118.
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