Willkür

[238] Willkür, 1) der Wille, in so fern er wählt, od. der Act, mittelst dessen nach freiem Entschluß der Mensch zwischen entgegengesetzten Verhältnissen wählt. Die W. ist entweder eine vernünftige od. vernunftlose, je nachdem die Triebe od. die Überzeugung, die Einsicht sie bestimmt; 2) im Mittelalter Bezeichnung für statutarische Rechte, welche sich politische Corporationen (Landgemeinden u. Gauverbände) u. andere Genossenschaften, wie Familien od. Handwerkerinnungen, innerhalb des Kreises von Verhältnissen, innerhalb dessen ihnen Selbständigkeit zukam, durch ausdrückliche Willenserklärung der Mitglieder od. Vorstände (Schöffen, Handwerksmeister etc.) selbst gesetzt hatten. Das Recht zur Errichtung solcher W-en (Kören, Willkören) erscheint häufig als Ausfluß ausdrücklicher landesherrlicher od. kaiserlicher Privilegien. Die älteste bekannte geschriebene W. (electa justitia) enthalten die Soester Statuten, s.u. Stadtrechte. Willküren der Brokmänner, s.u. Friesisches Recht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 238.
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