Die Fehde

[16] Die Fehde. Dieses Altdeutsche Wort bedeutet überhaupt genommen jede Uneinigkeit, die sich in Thaten äußert; im besondern Sinne versteht man aber darunter einen feindlichen Ueberfall mit Mannschaft, den ein Unterthan des Deutschen Reichs gegen den andern verübt, um angethane Beleidigungen ohne [16] Hülfe der Obern zu rächen. Die Neigung zu Fehden lag schon im Nationalcharakter der Deutschen; denn das Gefühl ihrer eignen Tapferkeit gab ihnen ein solches Vertrauen zu sich selbst, daß sie, ohne erst gleich Hülflosen und Schwachen die Obrigkeit um Schutz anzuflehen, sogleich selbst mit dem Beleidiger im offenen Felde kämpften. Ein Volksglaube, daß nehmlich die Götter dem Gerechten den Sieg schenkten, unterstützte diese Selbsthülfe, die die schädlichsten Folgen hervorbrachte, indem im Mittelalter Freiheit in Zügellosigkeit überging, und der Adel unter dem Vorwande des Lehnsystems seinen eignen Unterthanen, seinen Mitständen und selbst dem Kaiser so viel Rechte als möglich zu entreißen suchte. Die Regenten waren zu schwach, um die immer mehr überhand nehmenden Befehdungen zu hindern: ja man verließ die alte Redlichkeit so sehr, daß man Raubschlösser errichtete, seinen Feind nicht öffentlich angriff, sondern heimlich gleich Meuchelmördern niedermachte, Kirchen und milde Stiftungen und selbst Obrigkeiten befehdete; sogar Bürger und Gesinde machten ihre Zwiste durch Selbsthülfe dieser Art aus. Man kannte nun in Deutschland keine Gesetze, keine Verfassung mehr; überall herrschte der Stärkere, und das Faustrecht (denn so nannte man das angebliche Recht zur Fehde) hatte alle Ordnung und Sicherheit verdrängt. So war der Zustand unsers Vaterlandes vom zehnten bis zum funfzebnten Jahrhundert hin; die Bemühungen der Regenten, diesem Unheil ein Ziel zu setzen, waren meisten Theils ganz vergeblich, und selbst die Geistlichkeit arbeitete den weltlichen Herrschaften hierbei entgegen, um sie zu schwächen. Die Kaiser machten vom Anfange des eilften Jahrhunderts an sehr viele Landfrieden, d. h. Verordnungen zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Tilgung der Befehdungen; aber der Erfolg entsprach ihren ruhmwürdigen Absichten nur wenig. Sie konnten es bloß dahin bringen, daß man Kirchen, milde Stiftungen und landesherrliche Schlösser schonte (ersteres hieß Gottesfriede, letzteres Burgfriede) und daß man auf gewisse Jahre oder in gewissen Bezirken die Fehden einiger Maßen unterließ. Sie bewirkten auch, daß man die Fehde jedes Mahl wenigstens drei Tage vorher durch einen Fehdebrief oder auf eine andere Art [17] ankündigen mußte, und setzte die härtsten Strafen für diejenigen fest, die ohne gegründete Ursache aus bloßer Rachsucht oder Raubbegierde Feindseligkeiten anfingen. Allein erst Kaiser Maximilian I. konnte 1495 auf dem Reichstage zu Worms einen allgemeinen und beständigen Landfrieden zu Stande bringen; und durch diesen sowohl als durch seine übrigen Anstalten zur Beförderung der Ordnung wurden die Fehden größten Theils abgeschafft. Die Sicherheit Deutschlands wurde unter dessen Nachfolgern, besonders unter Carl V. noch mehr befestigt; die Befehdungen hörten in dem sechzehnten Jahrhunderte ganz auf; eine der letzten wurde von Wilhelm von Grumbach 1563 gegen den Bischof von Würzburg verübt. Die Reste der ehemahligen Unruhen und Verwirrungen wurden durch Gerichtshöfe oder in der Güte auf rechtmäßige Art aufgehoben; und was noch nicht in die gehörige Ordnung gebracht war, gewann durch den Westphälischen Frieden, dem wir vorzüglich die heutige ruhige Verfassung unsers Vaterlandes verdanken, eine bessere und regelmäßige Form.

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 2. Amsterdam 1809, S. 16-18.
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