Fehde

[158] Fehde (Faida), 1) Feindschaft, Uneinigkeit; 2) Krieg zwischen Privatleuten, bes. 3) die Kämpfe des deutschen Adels im Mittelalter. F-en wurden durch einen eignen, 3 Tage zuvor gesandten Fehdebrief (Absagebrief) angekündigt. Jeder unbedingte Freie hatte das Recht, einem Andern F. anzukündigen (Fehderecht), u. der Befehdete konnte sie nur durch [159] Vergleich über ein Wehrgeld, das er dem Befehdenden zahlte, abwehren. Die F. gab das Recht, den Gegner od. dessen Leute zu tödten, gefangen zu nehmen, seine Güter mit Feuer u. Schwert zu verheeren, ihm überhaupt allen möglichen Schaden zuzufügen. Später durfte an den Sonntagen, in der Adventszeit, in den Fasten, an hohen Festen, ihren Octaven u. Vigilien, keine F. sein bei Strafe des Kirchenbanns u. der Confiscation des Vermögens; vgl. Gottesfriede. Die geschlossenen Landfrieden sollten dagegen schützen, aber erst der Ewige Landfriede 1495 endete sie für immer.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 158-159.
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158 | 159
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