Holland

[456] * Holland. Der am 6. März 1798 der Nationalversammlung vorgelegte Entwurf zu einer neuen Constitution dieser Republik (s. Th. III. S. 258) wurde endlich am 1. Mai 1798 wirklich als neue Constitution proclamirt, und nach derselben die batavische Republik in 8 Departements eingetheilet, eine gesetzgebende Gewalt von 2 Kammern und ein Vollziehungsrath von 5 Männern niedergesetzt u. s. f. Je weniger indeß diese Umformung Hollands und seine Verbindung mit Frankreich den Wünschen der Engländer angemessen war, um desto mehr suchten diese die innere Verbindung und Handlung zwischen beiden Republiken zu stören. Am 14. Mai ging deshalb eine englische Escadre von 21 Schiffen aus Margate in die See, u. am 19ten landete General Coote bei Ostende mit 1600 Mann, zerstörte zwar den Brügger Canal, allein der französische General Beguinot griff ihn an, nahm von den gelandeten englischen Truppen 1400 Mann gefangen, und die Escadre mußte, nachdem Capitain Popham Ostende ohne Nutzen bombardiret hatte, sich wieder einschiffen. Indessen war dadurch die Ruhe der batavischen Republik noch nicht wieder hergestellt. Denn außerdem, daß die Engländer seit dem 11. Juni den Texel zu blokiren anfingen, fiel schon am folgenden Tage eine neue Revolution im Haag vor. Der holländische General Daendels, der schon bei Annahme der neuen Constitution verschiedene contrerevolutionaire Aeußerungen gegen den französischen Gesandten im Haag hatte fallen lassen und, deshalb zur Verantwortung gezogen, nach Paris abgereist war, kam wieder in den Haag zurück und entsetzte die neuen Directoren, von denen sich zwei mit der Flucht retteten, durch militairische Gewalt. Bei dieser neuen Revolution, welche man den Sturz der Vreedianer, von dem vorzüglichsten der fünf Directoren Vreede, nennt, wurde eine bloße Zwischen- oder intermediaire Regierung niedergesetzt und [456] unter Daendels Leitung von 5 batavischen Ministern geführet. Allein schon am 31. August wurde wieder ein neues gesetzgebendes Corps von zwei Räthen, dem der Alten und dem großen Rathe angeordnet u. s. f. Indeß sich die batavische Republik unter vielen inneren Stürmen erhielt, suchten die Engländer (die, unermüdet in ihren Unternehmungen, im Juli einen neuen vergeblichen Angriff bei Ostende und Blankenberg gethan hatten), nach Wiederausbruch des Kriegs zwischen Frankreich und Deutschland 1799, die Erbstatthalterschaft in der batavischen Republik wiederherzustellen, um dann die Schelde zu sperren und dadurch die Verbindung zwischen Frankreich und Holland aufzuheben. Sie bereiteten daher eine große Unternehmung auf Holland vor; am 13. August 1799 lief die erste Abtheilung der Flotte aus, landete am 27sten unter dem Generallieutenant Abercromby bei dem Texel, während Admiral Duncan die holländische Flotte aufforderte, sich für den Erbstatthalter, den Prinzen von Oranien, zu erklären. Schon am 30. August mußte sich diese unter dem Admiral Story an den englischen Admiral Mitchell ohne Widerstand ergeben, weil die Mannschaft den Befehlshabern und Officieren den Gehorsam versagte. Indessen leistete die batavische Landarmee unter dem französischen General Brüne und dem holländischen General Daendels muthigen Widerstand. Schon am 10. Sept. kam es bei Petten zur Schlacht, an welcher auch die eben erst zur englischen Armee gekommenen Russen Antheil nahmen, und die gallobatavische Armee mußte sich mit Verlust zurückziehen. Allein ein neuer Angriff Brüneʼs bei Bergen auf die Engländer und Russen unterm Herzog von York (d. 19. Sept.) endigte siegreich für ihn, indem er diese zurückschlug und von den Russen eine bedeutende Anzahl, unter ihnen den General Herrmann, gefangen nahm. Nach kurzem Ruhestand fielen am 2. und 6. October neue mörderische Gefechte vor; und obgleich die Republikaner von den Engländern und Russen am 2. October zurückgetrieben und von diesen Alkmaar besetzt wurde; so kam dennoch wegen übler Witterung und der [457] Schwierigkeit der anzuschaffenden Bedürfnisse, und da selbst die Russen und Engländer sich mit einander veruneinigten, am 7. Oct. zwischen dem Herzog von York u. dem General Brüne eine Convention zu Stande, nach welcher die Franzosen und Holländer 8000 Gefangene zurückerhielten, wogegen die Engländer die holländische Flotte behielten und sich wieder einschifften. Indessen verfiel die batavische Republik, ob sie gleich am 5. Januar 1800 dadurch, daß Frankreich ihr mehrere zu den ehemaligen östreichischen Niederlanden gehörige Städte und Bezirke abtrat, in Rücksicht ihrer Finanzen immer mehr, während die Ausgaben sich vergrößerten: so daß sie im Jahre 1800, außer den gewöhnlichen Steuern, noch 40 Millionen Gulden außerordentliche Steuern ausschreiben mußte. Im Feldzuge von 1800 mußte sie eine Hülfs-Armee zu den Franzosen unter Augereau stoßen lassen, mit welcher dieser vom Rheine her durch Franken bis in die Oberpfalz, als Reservecorps der Rheinarmee, unter Moreau vordrang, und nach mehreren Gefechten mit den östreichischen Corps unter Simbschön und Klenau, und nach Abschluß des Friedens zu Lüneville, am 27. März 1801 ihren Rückzug aus Deutschland antrat. Im September dieses Jahres wurde auch die seit 1798 bestandene Constitution von neuem abgeändert und die beiden bisherigen gesetzgebenden Räthe oder Kammern aufgelöset. An ihre Stelle sollte ein gesetzgebendes Corps von 35 Personen treten, und die Regierung einem Staatsbewind von 12 Personen übertragen werden. Wichtiger für die Republik war der 1. October, an welchem die Friedenspräliminarien zwischen Großbritannien und der französischen Republik zu London abgeschlossen wurden, zufolge deren die batavische Republik alle ihre verlornen Colonien, mit Ausnahme der Insel Ceylon, zurückerhielt, worauf jene 35 Mitglieder des neuen gesetzgebenden Corps im Haag am 2. November förmlich installirt wurden. Die Eintheilung der Republik in 8 Departements blieb; sieben derselben enthielten die ehemaligen 7 Provinzen, das 8te aber das vorher zu den östreichischen Niederlanden gehörig [458] gewesene Herzogthum Brabant. So wenig auch der Finanzzustand der Republik sich bisher verbessert hatte, indem am 10. Febr. 1802 ein Plan zu einer freiwilligen Anleihe von 30 Millionen Gulden zu Deckung eines Deficits decretirt wurde; so schien doch nun durch den Frieden von Amiens (27. März 1802) für die batavische Republik der glückliche Zeitpunkt gekommen zu sein, wo sie ihre Colonien wieder erhielt, zu deren Besetzung auch am 5. August eine Escadre aus dem Texel abging, der am 21. Februar 1803 das Vorgebirge der guten Hoffnung, ihre vorzüglichste Besitzung, übergeben wurde. Allein schon am 2. October 1802 entstanden neue Gährungen in der Republik, und obgleich General Daendels, der sich immer als ein unruhiger Kopf ausgezeichnet hatte, am 26. December seinen Abschied nehmen mußte, so dauerten die Unruhen doch fort, und die französischen Truppen, die kaum im September 1802 angefangen hatten, das Gebiet zu verlassen, rückten am 1. April 1803 von neuem ein, und schon am 5ten wurde die Stadt Vliessingen in Belagerungszustand gesetzt, und bei dem nun auch zwischen Frankreich und England wieder neu ausgebrochenen Kriege gingen für die batavische Republik, die im Juli 1803 eine neue Off- und Defensiv-Allianz abschloß, aufs neue ihre Colonien verloren, indem die Engländer schon am 19. und 20. August Surinam, Demerary und Essequebo, und am 30. September Berbice in Guiana in Südamerika wieder eroberten. Im Jahr 1805 erhielt die Republik eine neue Constitution, vermöge welcher eine neue Versammlung von Generalstaaten unter der Direction eines Rathspensionairs aledergesetzt, und am 15. Mai 1805 feierlich eingeführt, auch bald darauf das alte Wappen der ehemaligen vereinigten Niederlande: ein Löwe mit 7 Pfeilen, wieder hergestellt wurde. Allein erst im Jahr 1806, das sich für die Republik durch Verlust des Vorgebirgs der guten Hoffnung an die Engländer sehr unglücklich anfing (s. den Art. Cap in den Nachtr.) trat der Zeitpunkt ein, wo die bisherige, so oft abgeänderte Verfassung, während welcher die Schulden [459] der Republik auf tausend Millionen Gulden gewachsen waren, so wie die batavische Republik ganz aufhören sollte. Nemlich durch den Vertrag zwischen dem französischen Kaiser und der bisherigen batavischen Republik vom 24. Mai wurde die bisherige Republik zu einem Königreiche erhoben, Napoleons Bruder, Ludwig Napoleon, zum erblichen Könige erklärt und folgende Constitution festgesetzt: Die Krone ist erblich in männlicher Linie, die weibliche für immer von der Erbfolge ausgeschlossen; nie kann aber Hollands und Frankreichs Krone auf Einem Haupte vereiniget sein. In Ermangelung eines männlichen Thronfolgers ernennt der französische Kaiser einen König aus seinem Hause, oder einen eingebornen Bürger. Die Krone bekommt Güter von einer halben Million holländischer Gulden, überdies 1½ Million Gulden in monatlichen Terminen. Der König und seine Nachfolger bleiben für immer Connetable von Frankreich, doch kann diese Würde durch einen Viceconnetable verwaltet werden, welchen der Kaiser v. Frankreich ernennt (welches jetzt der französische Marschall, Herzog Alexander von Neufchatel ist). Der König hat im Ganzen die nemliche Gewalt wie der Rathspensionair, auch in Betreff der Anstellung der Beamten. Mit Ausnahme des Hofstaats, der zum Theil aus Fremden bestehen kann, sollen die Aemter mit Eingebornen besetzt werden. Das gesetzgebende Corps, welches aus 38 Mitgliedern, die aus den verschiedenen Departements auf 5 Jahre gewählt werden, besteht, kommt des Jahres zwei Mal zusammen; doch kann es der König auch außerordentlich zusammenberufen. Am 15. November tritt das älteste Fünftheil aus der Versammlung; allein die ausgetretenen Mitglieder können wieder gewählt werden. – Vier Staatsminister: der auswärtigen Angelegenheiten, des Kriegs und der Marine, der Finanzen und des Innern bilden den aus 13. Mitgliedern bestehenden Staatsrath. – Die Besorgung der Justiz ist, in höchster Instanz, dem königlichen Gerichtshof im Haag übertragen; aber jedes Departement hat seinen eignen Gerichtshof und Militairobergericht, von dem die niedrigen [460] Gerichte abhängen. – Die Staatsschulden werden anerkannt und garantirt. Religion, Gesetze und Administration bleiben wie bisher. Die holländische Sprache wird in allen Geschäften gebraucht. –

Nach dieser Constitution blieb die vorherige Eintheilung Hollands in 8 Departements; auch sollte die Stadt Haag die Residenz des Königs sein. Allein beides wurde in der Folge abgeändert. Denn im Jahr 1807 wurde das Departement Holland in 2 Departements, in das der Amstel und der Maas getheilt, und die Landschaft Drenthe, die vorher zu Oberyssel gehört hatte, wurde zu einem eignen Departement erhoben. Es bestand also Holland aus folgenden 10 Departements: 1) Amsteldepartement, oder Nordholland (Westfriesland), 2) Maasdepartement oder Südholland, 3) Seeland, 4) Friesland, 5) Gröningen, 6) Oberyssel, 7) Drenthe, 8) Geldern oder Nieder-Gelderland, 9) Utrecht, 10) Brabant. Auch verlegte der König in diesem Jahre seine Residenz von Haag nach Utrecht, seit dem 20. April 1808 aber nach Amsterdam. Da in dem 1807 abgeschlossenen Frieden zu Tilsit von Preußen Ostfriesland, von Rußland die Herrschaft Jever an Frankreich abgetreten worden war; so wurden im November 1807 durch einen, zwischen letztern und dem Königreiche Holland eingegangenen, Vertrag beide Länder an Holland überlassen, welches dafür die Stadt Vliessingen mit einem Striche Landes von 3600 Fuß, nebst dem Gebiete von Sevenaer, Heussen, Malburg und sʼHeereberg an Frankreich abtrat. Jene beiden Länder, nebst dem bisher zum Herzogthum Oldenburg gehörig gewesenen Amte Varel und der Herrschaft Kniphausen, welche letzteren beiden der Kaiser Napoleon ebenfalls an Holland überließ, wurden nun am 29. Januar 1808 als Eilftes Departement mit dem Königreiche Holland vereiniget. Uebrigens sind auch, bald nach Antritt der Regierung des Königs, durch einen Beschluß desselben vom 11. December 1806 für das Königreich Holland zwei Orden gestiftet worden, nemlich: 1) der Orden der Union, der aus dreißig Großkreuzen besteht, aber keine Einkünfte hat; 2) ein Verdienstorden [461] für das Civil und Militair mit 60,000 Gulden jährlichem Einkommen, der aus 50 Commandeurs und 300 Rittern bestehen soll.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 456-462.
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