Absetzung

[13] Absetzung oder Cassation, auch Remotion, heißt die Entlassung eines Beamten in Folge eines Vergehens. In despotischen Staaten übt der Regent das ihm zustehende Recht der Beamtenentlassung ganz willkürlich und oft ist es nichts weniger als ein Vergehen, welches ihm und seinen Rathgebern Veranlassung gibt, einen Beamten zu cassiren. In constitutionnellen wie in absoluten Staaten dagegen erfolgt die Absetzung eines Beamten nur dann, wenn das ihm schuldgegebene Vergehen erwiesen, was durch einen förmlichen Proceß, den Cassationsproceß, bewirkt werden muß. Während desselben tritt in der Regel die Suspension, d.h. Entlassung vom Amte auf kürzere Zeit, ein. – Die Absetzung regierender Fürsten, wozu sich in frühern Zeiten der Papst berechtigt meinte, die aber in neuern Zeiten nur durch Revolution und bewaffnete Einmischung auswärtiger Mächte bewirkt ward, nennt man Dethronisation oder Entthronung. So wurden König Gustav IV. von Schweden, 1809, der Kaiser Napoleon 1815 und der Deo von Agier 1830 entthront.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 13-14.
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