Cassation

[388] Cassation nennt man die Erklärung, daß etwas ungültig, nichtig, zu Recht nicht beständig sei, und es werden z.B. Verträge, Testamente, richterliche Handlungen und Aussprüche cassirt, wenn dabei wesentliche Formen nicht beobachtet sind oder der Inhalt gradezu gegen bestehende Gesetze läuft. Ist aber von der Cassation eines Civil- oder Militairbeamten die Rede, so ist das gleichbedeutend mit seiner Absetzung (s.d.), die in besondern Fällen durch den Beisatz »infam« verschärft werden kann und dann den Verlust der Ehre sowie aller Ansprüche auf Versorgung von Seiten des Staats nach sich zieht. – Cassationsgericht heißt der höchste unabhängige Gerichtshof in Frankreich, welcher im Nov. 1790 von der ersten Nationalversammlung gestiftet wurde, und sich seitdem unter allen Regierungsveränderungen erhalten hat, da die Erfahrung dessen vorzügliche Zweckmäßigkeit für Beförderung einer gleichmäßigen Rechtspflege bewiesen hat. Er zerfällt in drei Abtheilungen oder Sectionen, unter einem Oberpräsidenten und drei Sectionspräsidenten, und seine Mitglieder ernennt zwar der König, kann sie aber nicht wieder entlassen. Das Cassationsgericht urtheilt nie in der Hauptsache, sondern nur über die Amtsbefugniß oder Competenz der Gerichte, über Regreßklagen gegen dieselben und über die Nichtigkeitsgesuche der Parteien in Civil- und Criminalsachen, dabei hat in solchen Fällen, wo es die ihm zustehende Censur und Disciplinargewalt über die kön. Hofgerichte ausübt, der Justizminister [388] das Recht, den Vorsitz zu führen. Ist vom Cassationsgericht ein Urtheil wegen Verletzung der Form oder unzweifelhafter Rechtssätze cassirt worden, so verweist es die Sache zu wiederholter Untersuchung an ein anderes Gericht, und wird gegen dessen gleichlautendes Urtheil zum zweiten Mal Cassation nachgesucht, so muß diese von allen drei Sectionen des Cassationsgerichts nach abermaliger Prüfung gemeinschaftlich ausgesprochen, oder, was unerlaßlich ist, wenn ein drittes Cassationsgesuch erfolgen sollte, durch das Gericht die authentische Auslegung der in Frage kommenden Gesetze von der Regierung eingeholt werden. Die Erkenntnisse des Cassationsgerichts werden in die Bücher der Gerichte eingetragen, deren Urtheile verworfen wurden, und öffentlich bekannt gemacht, wodurch eine gleichförmige Ausbildung der Rechtspflege sehr erleichtert wird. Die Cassationsgerichte haben sich auch in den deutschen Ländern ererhalten, wo während ihrer vorübergehenden Vereinigung mit Frankreich das franz. Recht eingeführt wurde, und für die preuß. Rheinprovinz besteht z.B. ein Cassationshof zu Berlin, welcher jedoch in der Hauptsache erkennt, Rheinhessen hat sein Cassationsgericht in Mainz, das für Rheinbaiern aber, welches früher in Zweibrücken bestand, ist seit 1832 mit dem Oberappellationsgerichte in München vereinigt worden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 388-389.
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