Cassation

[737] Cassation (Rechtsw.), 1) die Nichtigkeitserklärung eines Ürtheilspruchs durch eine andere, meist höhere Behörde. Die C. kann nach gemeinem Rechte überall da nachgesucht werden, wo entweder das Verfahren od. der Urtheilsspruch an dem Mangel derjenigen Erfordernisse leidet, welche für ein rechtliches Verfahren die unerläßliche Voraussetzung bilden. Welche Erfordernisse hierunter zu rechnen sind, ist sowohl nach den einzelnen Arten der Proceßsachen, als auch in den einzelnen Gesetzgebungen verschieden bestimmt. Die vornehmsten Gründe zur C. bilden Inhabilität des Richters, Unfähigkeit der Parteien zur Proceßführung, innere Widersprüche in ertheilten Erkenntnissen, Verletzung wesentlicher Proceßgrundsätze, wie z.B. des gegenseitigen Gehörs beider Parteien, zuweilen auch die Ertheilung eines Rechtsspruches wider ausdrückliche Gesetze. Das Mittel, die C. zu erlangen, bietet nach gemeinem Rechte die Nichtigkeitsbeschwerde (s.d.), nach den neueren Proceßgesetzgebungen ein Cassationsgesuch, insofern nach der Gerichtsorganisation ein besonderer Cassationshof (s.d.) besteht. Die Folge der C. ist gewöhnlich Zurückführung der Proceßsache bis auf den Punkt, bei welchem dieselbe nichtig wurde, u. eine neue Instruction u. Entscheidung entweder durch dasselbe Gericht od. auch durch ein neues, an die Stelle des ersteren tretendes; 2) die Entsetzung vom Amte, als gewöhnliche Folge der von Beamten begangenen schwereren Verbrechen, vergl. Amtsverbrechen. Bei Offizieren erfolgt die C. als gesetzlich bestimmte Strafe bei ehrenrührigen groben Vergehen u. ist mit dem Verluste der Würde, des Titels, der Ehrenzeichen u. der Pension verbunden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 737.
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