Alimente

[55] Alimente nennt man den Unterhalt, welchen Jemand einem Andern gewährt, ohne dafür eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Die Alimente werden eingetheilt in standesgemäße und in nothdürftige, wenn sie blos das Leben fristen sollen. Zur standesgemäßen Alimentation seiner ehelichen Kinder ist gesetzlich zunächst der Vater verpflichtet. Vermag er dies nicht, so ist hierzu die Mutter verbunden; nach ihr aber geht diese Verbindlichkeit zunächst auf die väterlichen und dann auf die mütterlichen Ascendenten über. Uneheliche Kinder sind nach deutschem Gerichtsgebrauche nothdürftig zu alimentiren vom Vater, nächstdem von der Mutter und dann von den mütterlichen Ascendenten. Die väterlichen Ascendenten sind dagegen zur Alimentation ihres unehelichen Enkels in der Regel nicht verpflichtet. Auch die Ältern, falls sie es nöthig haben, sind berechtigt, von ihren Kindern Alimente zu fodern. Ebenso haben die Ehegatten eine gegenseitige Alimentationspflicht. Die Geschwister sind nur unter Umständen, über welche das richterliche Ermessen entscheidet, zu Alimenten verpflichtet. Außerdem kann die Verbindlichkeit zu Alimenten noch durch Verträge, Testamente, Stiftungen u.s.w. begründet werden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 55.
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