Regierung

[655] Regierung nennt man vorzugsweise die verfassungsmäßige Ausübung der Rechte eines Staats durch die höchste Gewalt, und die einzelnen Rechte, welche zu diesem Behufe der Regierung zustehen, sind entweder innere oder äußere Regierungsrechte. Zu erstern gehören: das Repräsentationsrecht, vermöge dessen der Regent den von ihm beherrschten Staat sowol in seinen Rechten als auch in seinen Verbindlichkeiten vertritt; die Militairgewalt, vermöge welcher dem Staatsoberhaupte das Recht zusteht, die Mittel zum Kriegführen anzuordnen, z.B. Truppen auszuheben, Zeughäuser und Magazine anzulegen u.s.w.; das Recht, die Staatsämter zu besetzen; die Finanzgewalt oder die Befugniß des Staatsoberhauptes über die Einkünfte des Staats unter den gesetzlichen Bedingungen zu verfügen; die Justizgewalt, oder das Recht, die Befugnisse des Staats gegen die Glieder desselben, sowie auch dieser gegeneinander zu verfolgen oder durch dazu angeordnete Behörden verfolgen zu lassen; die Policeigewalt, welche das Recht enthält, in dem Staate alle Hindernisse der innern Sicherheit abzuwehren. Die äußern Regierungsrechte sind das Recht der Bündnisse und das Recht des Kriegs und Friedens. Zuweilen versteht man unter Regierung auch das Regierungspersonale oder die höhern Behörden, namentlich den Regenten mit seinen Ministern, welche den Staat verwalten, oder auch nur die zunächst an der Spitze der Verwaltung einer Provinz stehenden, wie z.B. in Preußen, und der Kreis einer solchen Provinzialregierung heißt davon Regierungsbezirk. Die Regierungsform wird von der Verfassung jedes Staates (s.d.) näher bestimmt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 655.
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