Kammer

[924] Kammer (lat. camĕra), früher die Stelle, bei welcher die fürstl. Einkünfte zusammenflossen und verwaltet wurden. An der Spitze stand der Kämmerer (Camerarius) als einer der wichtigsten Hofbeamten. Hof-K., Rent-K., ein Kollegium, das außer mit der Erhebung und Verwaltung der fürstl. Einkünfte auch mit manchen Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung beauftragt war und aus dem später das Finanzministerium hervorging. Kammergut, s. Domänen. – In der parlamentarischen Sprache ist K. Bezeichnung der Volksvertretung, die beim Zweikammersystem geteilt ist in eine gewöhnlich meist aus erblichen oder lebenslänglichen Mitgliedern bestehende Erste K. (in England Oberhaus, in Frankreich Senat, in Preußen und Österreich Herrenhaus) und eine aus Volkswahlen hervorgehende Zweite K. (in England Unterhaus, in Frankreich Deputierten-K., in Preußen und Österreich Abgeordnetenhaus). – K. für Handelssachen, s. Handelsgericht. – K., im deutschen Heer der Aufbewahrungsort der Ausrüstungsstücke der Truppen; für ihre Instandhaltung sorgt unter höherer Aufsicht ein Kammerunteroffizier (bei den berittenen Truppen Quartiermeister). – K., bei Feuerwaffen der zur Aufnahme der Ladung bestimmte Teil des Laufes; beim Gewehr Jetzt der zur Handhabung des Gewehrschlosses dienende Teil.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 924.
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