Abschreibung

[52] Abschreibung, in der Buchhaltung die Verringelung des Soll eines Konto, wie z. B. bei der Ausfuhr kontierter Waren (s. Kontieren); dann die Berichtigung oder Ristornierung eines unrichtig eingetragenen Postens (vgl. Ristorno); ferner die im Verzeichnis des Inventars (s. d.) einer Unternehmung vorzunehmende Verminderung, die im Kapitalwert durch Abnutzung oder auch durch allgemeine Entwertung eingetreten ist. In der Bilanz erfolgt die A. entweder in der Art, daß die betreffenden Summen auf der Aktivseite vermindert werden, oder, was zur Beurteilung des Ganges der Unternehmung zweckmäßiger ist, es bleiben die Anschaffungssummen auf der Aktivseite unverändert, und es werden denselben die Abschreibungen unter den Passiven gegenübergestellt. Die A. kommt namentlich bei solchen Unternehmungen vor, in denen große fixe Kapitalien in Form von Gebäuden, Maschinen etc. verwendet werden. Die Abnutzungen derselben gehören unter die Kosten der Produktion. Deshalb muß, wenn letztere eine nachhaltige sein soll, jeweilig aus dem Ertrag der Unternehmung eine der A. entsprechende Summe verfügbar sein, um nach vollständiger Abnutzung die erforderlichen Erneuerungen vornehmen zu können (Erneuerungsfonds). Ein solcher Fonds wird allerdings nicht formell ausgeschieden. Seine rechnungsmäßige Berücksichtigung soll eine Gewähr für richtige Geschäftsführung sowie bei gesellschaftlichen Unternehmungen, wo Teilungen und Auseinandersetzungen in Frage kommen, auch dafür bieten, daß als Dividenden nicht Summen verteilt werden, die keine Gewinne sind. Aus dem erwähnten Grunde nennt man in übertragener Bedeutung die A. auch mitunter Amortisation (s. d.). – A. heißt auch die im Grundbuch (s. d.) anzugebende Trennung des Teiles eines Grundstücks von einem eingetragenen Grundstück bei einer Belastung dieses Teiles mit einem Rechte. Der Teil ist als selbständiges Grundstück einzutragen. Die A. kann unter Umständen unterbleiben (Reichsgrundbuchordnung, § 6).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 52.
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