Anmeldung der Klage

[542] Anmeldung der Klage, deren Einbringung bei Gericht, durch die früher vielfach die Klage erhoben wurde. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 253) ist die Zustellung der Klage (s. d.) entscheidend.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 542.
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