Edikt

[376] Edikt (lat.), im allgemeinen jede obrigkeitliche Bekanntmachung und Verordnung. In der römischen Republik sind die Edikte der Prätoren und der Provinzialstatthalter (edicta magistratuum) von großer Bedeutung für die Entwickelung des Privatrechts gewesen. Die Magistrate hatten die Rechtspflege zu verwalten (jurisdictio). Wer eine Klage erheben wollte, mußte sich um Ernennung eines Richters an den Prätor, bez. Provinzialstatthalter wenden. Mit der Ernennung des Richters parallel ging dessen Instruktion, d.h. die Anweisung, unter welchen Voraussetzungen er verurteilen müsse. Das nannten die Römer actionem dare oder judicium dare. Es war eine Amtsgewohnheit der Prätoren, beim Antritte der Prätur auf dem Forum eine weiße Tafel (album) aufzustellen, auf der sie verkündeten, in welchen Fallen von ihnen während ihres Amtsjahres eine actio gegeben werde. Diese Verkündigung hieß edictum perpetuum, d.h. das »für die ganze Amtsdauer maßgebende« E. im Gegensatze zu gelegentlichen Spezialverfügungen. Der Amtsnachfolger pflegte dann die Edikte seines Vorgängers zu übernehmen; so entstand das edictum tralaticium. d.h. das nach und nach übertragene E. Später ließ Hadrian das bisher erwachsene edictum tralaticium durch den Juristen Salvius Julianus einer Revision und einheitlichen Redaktion unterziehen und erklärte dasselbe mittels Senatsbeschlusses als maßgebend für alle Zeiten, als edictum perpetuum in einem andern Sinne des Wortes. Hierzu schrieben viele Juristen der sogen. klassischen Periode Kommentare, aus denen Bruchstücke in Justinians »Digesta« überliefert sind. Vgl. Lenel, Das Edictum perpetuum (Leipz. 1883). – Aus der Kaiserzeit finden sich edicta principum, gesetzgeberische Erlasse der Kaiser, auch leges edictales genannt, deren einzelne im Justinianischen »Codex constitutionum« aufgenommen wurden. Edictum Theoderici heißt ein von dem ostgotischen König Theoderich 506 für die Ostgoten und Römer in Italien erlassenes, auf römischem Recht beruhendes Gesetzbuch. – Über die königlichen Edikte in Frankreich s. Ordonnanzen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 376.
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