Eröffnung

[71] Eröffnung (Publikation, Bekanntmachung), die Handlung, durch die eine Entscheidung oder sonstige Verfügung zur Kenntnis der Beteiligten gebracht wird. Im Prozeß geschieht die E. entweder durch Verkündung (s.d.) oder durch Zustellung (s.d.). Erst mit der E. an die Beteiligten äußert der richterliche Ausspruch die ihm nach seinem Inhalt zukommenden Wirkungen; von da an darf er regelmäßig nicht mehr zurückgenommen noch abgeändert werden. Einen andern Sinn hat E., soweit damit die Einleitung eines Verfahrens, z. B. des Konkursverfahrens (s.d.), bezeichnet wird. Vgl. Eröffnung des Hauptverfahrens.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 71.
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