Kaiserlicher Rat

[437] Kaiserlicher Rat, Behörde im Reichsland Elsaß-Lothringen. Er besteht aus zehn durch kaiserliche Verordnung ernannten Mitgliedern des Ministeriums unter Vorsitz eines besondern Präsidenten. Er entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirksräte in streitigen Sachen und in einer Anzahl andrer einzelner Fälle. Eine Erweiterung seiner Zuständigkeit kann durch den Kaiser erfolgen (Elsaß-Lothringisches Landesgesetz vom 13. Juni 1898). An der Entscheidung müssen mindestens fünf Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, Anteil nehmen. Der Titel k. R. wurde auch im alten Deutschen Reich und wird in Österreich als Auszeichnung verliehen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 437.
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