Pfarrer

[691] Pfarrer (v. neulat.parochus), der ordnungsmäßig berufene Verwalter des öffentlichen Gottesdienstes, der Sakramente und der Seelsorge in einer christlichen Gemeinde. In der katholischen Kirche besitzt er diese Befugnis als der durch bischöfliche Ordination (s. d.) mit Machtvollkommenheiten ausgestattete Priester (s. Presbyter), bei den Evangelischen als minister verbi divini (»verordneter Diener des Wortes Gottes«), wird deshalb auch häufig Prediger oder als Seelsorger Pastor (Hirt) genannt. Die Namen Oberpfarrer, Unterpfarrer (Pastor primarius, secundarius oder diaconus) etc. bezeichnen lediglich einen Unterschied des Ranges. Der Bezirk, in dem einem P. seine Amtsfunktionen zukommen, heißt Pfarrei (Parochie). Ursprünglich durfte niemand außer ihm darin das geistliche Amt verwalten, später wurde Ordensgliedern die Befugnis zur Predigt, zum Beichtehören etc. erteilt. Auch in der evangelischen Kirche, insbes. in den großen Städten, ist der Parochialverband vielfach durchbrochen, doch bezweckt eine von E. Sulze (s. d.) ausgegangene Bewegung seine Wiederherstellung. Das Einkommen der P. bestand zunächst lediglich in freiwilligen Gaben. Bald aber wurde es gebräuchlich,[691] daß sie aus dem sich bildenden Kirchenvermögen (s. d.) fixe Einkünfte und nach Ausbreitung der christlichen Kirche unter heidnischen Völkern auch den Zehnten (s. d.) bezogen. Dazu kamen die Stolgebühren (s. d.) und von seiten der Landesherren Dotationen an Grundstücken und Zinsen. Wo diese Quellen heutzutage nicht mehr zureichen, nimmt man seine Zuflucht zu Kirchensteuern oder zum Zuschuß aus Staatsmitteln. In den nordamerikanischen Freistaaten ist das Einkommen der P. meist nur kontraktmäßig auf einige Jahre festgesetzt. Vgl. Brandenburg, Die Geschäftsverwaltung des katholischen Pfarramtes (3. Aufl., Berl. 1899); Bittkau, Pfarramtskunde (Leipz. 1897); Wächtler, Evangelische Pfarramtskunde (Halle 1905).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 691-692.
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