Reichsjustizgesetze

[738] Reichsjustizgesetze, Name für die Gesamtheit derjenigen deutschen Reichsgesetze, die Organisation und Verfahren der streitigen und freiwilligen Zivilrechtspflege und der bürgerlichen Strafrechtspflege im Deutschen Reich regeln. Die erste Gruppe wurde 1877–79 erlassen, die zweite aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1897 und 1898. Diese Einführung machte aber auch Abänderungen der ersten Gruppe durch Novellen: a) zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Strafprozeßordnung, b) zur Zivilprozeßordnung (Zivilprozeßnovelle mit Einführungsgesetz), c) zur Konkursordnung (Konkursnovelle mit Einführungsgesetz) vom 17. Mai 1898, nötig, und zwar wurden die unten unter A. 4–7 genannten Gesetze durch das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßnovelle, das unter A. 8 genannte Gesetz durch Einführungsgesetz zur Konkursnovelle abgeändert. Hierdurch wurden wieder die vorher erlassenen Gesetze der zweiten Gruppe, bez. das gleichzeitig, also 17. Mai 1898 erlassene Reichsgesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit berührt und deshalb der Reichskanzler durch Gesetz vom 17. Mai 1898 ermächtigt, den Text aller R. neu bekannt zu machen, was 20. Mai 1898 geschah. Ausgenommen blieb die Rechtsanwaltsordnung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 738.
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