Simonīe

[481] Simonīe (Amtserschleichung), auf Simon den Magier (s. Simon 3) zurückgehende Bezeichnung für den Erwerb eines geistlichen Gutes um weltlichen Vorteil, insbes. die Erwerbung geistlicher Ämter und Pfründen durch Bestechung. Die S. gehört zu den sogen. delicta mere ecclesiastica des katholischen Strafrechts und steht als solches unter Kirchenstrafe, die für einzelne Fälle der S., z. B. simonistische Ordination, simonistische Ämterverleihung, simonistische Veräußerung des Patronatrechts, gesetzlich fixiert ist. Auch das evangelische Kirchenrecht und einzelne Staatsgesetze knüpfen an die simonistische Ausübung des Präsentationsrechts des Patrons Rechtsnachteile. Unter die staatliche Strafgewalt fällt die S. nur, sofern sie die Tatbestandsmerkmale der Bestechung im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches, § 331 ff., aufweist. Vgl. Leinz, Die S. (Freib. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 481.
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