Staatsgebiet

[809] Staatsgebiet, derjenige Teil der Erdoberfläche, auf dem und innerhalb dessen ein Staat seine Herrschaft ausübt. Innerhalb eines Staatsgebietes hat der betreffende Staat einzig und allein die Herrschaft auszuüben, ausgenommen, wenn sie auf Grund besonderer Verträge, sogen. Staatsdienstbarkeiten (s. d.), beschränkt ist. Es sind daher alle auf ihm befindlichen Personen der Herrschaft des Staates unterworfen, soweit nicht Exterritorialität (s. d.) in Betracht kommt. Die Gesamtheit der deutschen Staatsgebiete, einschließlich Elsaß Lothringen, bildet das Reichsgebiet (Art. 1 der Reichsverfassung). Die Schutzgebiete (s. d.) sind zwar der Herrschaft des Reiches unterworfen, sie bilden aber nicht Bestandteile des Reichsgebietes im Sinne der Reichsverfassung und der Reichsgesetze. Unternehmungen, die darauf ausgehen, das Reichsgebiet oder das Gebiet eines Bundesstaates gewaltsam zu ändern, werden nach § 81 des Reichsstrafgesetzbuches als Hochverrat (s. d.) bestraft. Vgl. Fricker, Vom S. (Tübing. 1867).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 809.
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