Strafbare Handlung

[76] Strafbare Handlung (Straftat), der von der deutschen Gesetzgebung verwendete weitere Ausdruck, durch den Verbrechen im technischen Sinn, Vergehen und Übertretungen (s. Dreiteilung der strafbaren Handlung) zusammengefaßt werden. In der Wissenschaft wird dafür meist der Ausdruck Verbrechen (im weitern Sinne) oder Delikt gebraucht. Vgl. Strafrecht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 76.
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