Strafe

[76] Strafe, das wegen eines begangenen Unrechts gegen den Täter verhängte Übel. Die Strafe setzt auch in diesem weitern Sinn eine über dem Täter stehende Ordnung voraus; sie unterscheidet sich daher wesentlich von der auf dem Willen des Betroffenen beruhenden Konventional- oder Vertragsstrafe (s. d.). Sie schließt in diesem weitern Sinne die Ordnungsstrafe (s. d.) in sich. Sie tritt als kriminelle S. (peinliche S.) aber zu dieser in Gegensatz und hebt sich so als S. im engern Sinne von dem weitern Begriff ab. Als eigentliche S. verlangt sie Androhung im Gesetz und Verhängung nach den Grundsätzen des Strafverfahrens. Nach heutiger Auffassung ist die kriminelle S. dem Staate zu leisten, dieser, als der Hüter der Rechtsordnung, ist der Träger des Strafanspruchs, die kriminelle S. ist also öffentliche S.; die Privatstrafen (s. d.) sind, von verschwindenden Ausnahmen abgesehen, dem heutigen Rechte fremd. S. Strafrecht I: Geschichte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 76.
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