Widerruf

[590] Widerruf (Revocatio), die Erklärung, daß man von einer bestimmten, vorher abgegebenen Äußerung (Behauptung, Zusage, Mitteilung etc.) abstehe. Er ist ein erzwungener, wenn man durch äußere Mittel dazu genötigt, ein freiwilliger, wenn er bloß aus innern Beweggründen getan wird; ein ausdrücklicher, wenn er in klaren, bestimmten Worten, ein stillschweigender, wenn er durch Handlungen erfolgt, aus denen auf dem Wege notwendiger Schlußfolgerung der W. angenommen werden muß. Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften ist ein einseitiger W. in der Regel wirkungslos, da zu der Aufhebung eines Vertrags regelmäßig die Überstimmung beider Teile erfordert wird. Der zwangsweise Widerruf einer Beleidigung, auf den im ältern Strafrecht erkannt werden konnte, hieß auch recantatio. Über W. einer Schenkung s. d., über W. eines Testaments s. d.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 590.
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