Bierschank

[767] Bierschank, das Recht, Bier im Einzelnen zu verkaufen u. Biergäste zu setzen. Dasselbe ist meist mit dem Besitz eines Grundstücks, bes. eines Hauses, verbunden, welches, bes. sofern dies Recht wirklich darin geübt wird, auch den Namen Bierhaus behält; doch kann es auch pachtweise erworben werden. Haben Gemeinden od. Gemeindeglieder dies mit Braugerechtigkeit verbunden, üben es aber nur einzelne in bestimmter Ordnung, so heißt dies ein Reiheschank, u. es wird dann das Haus, worin eben Bier verschenkt wird, durch Bierzeichen angedeutet. Diese sind als Bierkegel vor dem Hause aufgestellt od. es werden an einer Stange (Bierstange) allerhand in die Augen fallende Gegenstände, z.B. ein hölzernes Sieb, ein grüner Kranz, eine grüne Ruthe od. dergleichen nach Sitte jeden Ortes an dem Hause aufgehängt; od. auf einem ausgehängten Schild ein Bierkrug ausgesteckt. Ist das Schankrecht ein dauerndes, wie meist auf dem Lande, gewöhnlich mit dem Recht, auch Branntwein, auch wohl andere Getränke zu verabreichen, so erhält das Haus dann den Namen eines Bierkrugs (Krugs) od. einer Bierschenke (Schenke). Meist waren od. sind ihre Besitzer (Schenkwirthe) verbunden, den Bierbedarf für ihre Gäste von Brauberechtigten desselben Orts od. doch Bezirks zu nehmen (vgl. Bierzwang), od. haben wegen fremder Biere Abgaben zu entrichten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 767.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika