Concert

[326] Concert (v. ital. concertare, wettstreiten, ital. Concerto, spr. Kontscherto), 1) die Aufführung vollstimmiger Musikstücke vor einer Gesellschaft von Zuhörern. Je nach seiner Beziehung, innern od. localen Einrichtung u. Bestimmung ist das C. ein öffentliches, wenn die Zuhörer Eintrittsgeld bezahlen, Privat-, Hof-, Kammer-, Kirchen-, Militär-, Dilettanten-, Instrumental-, Vocal-C. od. beides vereint. Bei Aufführung eines od. mehrerer großer Musikstücke mit Anwendung außergewöhnlicher Mittel heißtes Großes C.; unter Veranstaltung u. Mitwirkung bedeutender Künstler u. mit alleiniger Rücksicht auf die Musikstücke, Musikalische Akademie; u. wenn Kirchenmusikstücke od. Oratorien aufgeführt werden, Geistliches C. (C. spirituel); die Concerte, welche für ein gewähltes Publicum berechnet sind, führen auch wohl, wenn sie Abends gegeben werden, den Namen Soirée musicale, wenn Morgens Matinée musicale. Große Concerte werden gewöhnlich in eigenen Concertsälen veranstaltet, deren Bauart eine strenge Berücksichtigung der Gesetze der Resonanz u. Akustik erfordert. 2) Eine Instrumentalcomposition, in welcher irgend einem Instrumente Solopartieen zugetheilt sind, welche eine demselben eigenthümliche, in der Regel schwierige Behandlung erfordern u. für kunstfertigen Vortrag berechnet sind. Ein derartiges Musikstück für 2 Instrumente heißt Doppel-C. (C. doppio), für mehr als 2 Instrumente C. grosso od. C. concertone, u. ein großes Orchesterstück, in welchem mehrere Instrumente abwechselnd mit Solopartien auftreten, Sinfonia concertante od. concertata. Ein kleines C. in zusammengedrängterer Form heißt Concertīno (spr. Kontschertino). Hergebrachter Weise besteht ein C. aus 3 verschiedenen Hauptsätzen: aus einem mäßigen Allegro mit langem Vorspiele des Orchesters (Ritornell); einem Andante od. Adagio, u. einem Schlußsatze in schnellem Tempo, gewöhnlich Rondo. 3) Vertrag, Übereinkunft; so das Haager C. den 20. März 1710 zwischen England, Holland u. Österreich, s. Nordischer Krieg. Vgl. Concertvertrag. Europäisches C., die Gesammtheit der Staaten Europas insofern sie in der Tendenz den Frieden zu erhalten übereinstimmen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 326.
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