Criminalpolizei

[531] Criminalpolizei, der Inbegriff der Befugnisse u. Klugheitsregeln, welche anzuwenden sind, um möglichst alle begangenen Verbrechen zur Kenntniß u. zweckmäßigen Aburtheilung u. Bestrafung durch die Criminalbehörden zu bringen. Die C. bildet einen Theil der gemeinen Polizei u. ist daher auch der Regel nach von denselben Behörden auszuüben, wie diese. Sie erhält jedoch eine besondere Richtung dadurch, daß die Thätigkeit von Anfang an darauf gerichtet sein muß, der späteren Untersuchung u. Entscheidung eine legale Grundlage vorzubereiten, so daß das darauf thätig werdende Gericht sofort auf die polizeilichen Ermittelungen sein weiteres Vorschreiten bauen kann. Vorzüglich zeigt die C. ihre Thätigkeit in der Ermittelung der Wahrheit von Gerüchten, welche auf vorgefallene Verbrechen hindeuten, Aufsuchung der Spuren des Thäters, Sammlung u. Erhaltung aller auf den Thatbestand Bezug habenden Gegenstände, Beobachtung verdächtiger Personen etc. Ein Haupteinfluß auf die Handhabung einer guten C. ist nach dem neueren Anklageverfahren (s. u. Criminalproceß) den Staatsanwälten eingeräumt, insofern diesen die Pflicht auferlegt ist, zur Vorbereitung des Materials für die Anklage die Polizeibehörden u. die Gensdarmerie auf die richtigen Spuren hinzuweisen u. dabei für die Einhaltung der erforderlichen gesetzlichen u. Klugheitsmaßregeln besorgt zu sein. Nicht zu verwechseln mit der C. ist die Criminalgerichtspolizei, worunter man die Befugnisse der Criminalgerichte hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ordnung, des Gehorsams u. Anstandes bei den vor ihnen vorgehenden Verhandlungen versteht Jedes Criminalgericht hat zu diesem Behufe das Recht, Personen, welche Störungen der Ruhe, Verletzungen der Achtung od. schuldigen Ehrerbietung begehen, mit einem angemessenen Verweis, auch wohl mit Entfernung aus dem Gerichtssaal u. Einsperrung auf kurze Zeit zu belegen. Bei den öffentlichen Gerichtsverhandlungen erstrecken sich diese Befugnisse namentlich auch über die anwesende Zuhörerschaft.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 531.
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