Ephēbos

[790] Ephēbos (gr.), in Athen ein Jüngling nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre. Der Eintritt eines Jünglings in dies Alter (Ephebie) war ein Familienfest (Ephebeia), vor dem man die Önisteria feierte, wobei die Eltern des E. ihren Phratoren ein dem Herakles geweihtes Maß Wein zutranken. Von da begann eine zweijährige Übungszeit des E. im Gymnasium. Nach Verlauf dieser 2 Jahre, also im 18. Lebensjahre, begann die staatsbürgerliche Ephebie, wobei der Jüngling sich einer Prüfung (Dokimasie) unterwerfen mußte, dann durch die Einzeichnung in die Bürgerrolle (Lexiarchikon) als Bürger aufgenommen u. wehrhaft gemacht wurde u. dadurch das Recht bekam, vor Gericht zu erscheinen, sich zu verheirathen etc. Das Recht, in den Volksversammlungen Theil zu nehmen, erhielt er erst 2 Jahre später. Die Epheben hatten sowohl in dem Gymnasium, als auch im Theater einen besonderen Platz, hier das Ephebĭkon, dort das Ephebeion. In Sparta machten die Epheben (vom 18.–30. Jahre), nach Lykurgs Verfassung, eine besondere Klasse aus, lebten in einer abgesonderten Wohnung (Ephebeion), standen unter eigenen Aufsehern (Ephebarchen), unterwarfen sich der strengsten Lebensart u. mußten bei den Phiditien aufgegebene Fragen schnell u. treffend beantworten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 790.
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