Erbreich

[820] Erbreich, Reich, in welchem die fürstliche Würde auf den ältesten Sohn, u. in Ermangelung der Söhne entweder auf die älteste Tochter od. den nächsten männlichen Verwandten forterbt; im Gegensatz zu Wahlreich, wo der neue Monarch nach dem Tode od. der Abdankung, auch wohl nach Entsetzung des früheren, von den Kurfürsten, Magnaten od. Abgeordneten gewählt wird. Letzteres fand bes. in Deutschland u. Polen Statt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 820.
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