Erbzins

[824] Erbzins, jährliche Abgabe von einem Erbzinsgute in Geld od. Naturalien (daher Erbzinsgetreide) an den Oberherrn des Erbgutes (Erbzinsherr), als Ersatz für die Gutsnutzung od. blos zur Anerkennung des Obereigenthums. Erbzinsgüter sind Güter, welche Jemand (Erbzinsmann) im nutzbaren Eigenthume hat gegen Entrichtung einer jährlichen Abgabe an den sogenannten Obereigenthümer, Erbherrn. Erbgüter sind entweder römische Emphyteusen od. deutsche Erbgüter. Die Verhältnisse der letzteren sind aber so außerordentlich verschieden, so daß sie sich nur schwer auf allgemeine Grundsätze zurückführen lassen. Der Unterscheidungspunkt liegt in der Art der Verleihung u. den darüber vorhandenen Verträgen u. Urkunden, od. in dem Herkommen. An den deutschen Erbgütern hat der Erbmann alles Nutzungsrecht u. freie Veräußerungsbefugniß ohne Vorkaufsrecht des Erbherrn. Wegen unterlassener Zinszahlung hat der Letztere noch kein Recht, das Gut einzuziehen, wegen Ausfalls in der Nutzung des Ersteren kein Recht auf Erlaß des Zinses. In der Regel aber darf das Erbgut nicht ohne Einwilligung des Erbherrn verpfändet werden. Schlechte Erbgüter heißen solche, bei denen der Bauer das volle, unbeschränkte Eigenthum hat u. nur mit einzelnen Reallasten beschwert ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 824.
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