Mancipatĭo

[814] Mancipatĭo (röm. Ant.), die feierlichste Art des Verkaufs, durch welche der Käufer (Manceps) nach älterem Römischen Rechte unter einer gewissen öffentlichen Autorität in das volle Eigenthum einer Sache gesetzt wurde. Die feierliche Handlung erforderte außer Anwesenheit des Käufers u. Verkäufers noch die Zuziehung von fünf römischen Bürgern u. eines Libripens, welcher eine Wage hielt. Unter dem Symbol, daß der Käufer ein As als Kaufschilling in die Wage warf u. dabei in feierlichen Worten die Sache, um welche es sich handelte, als gekauft erklärte, fand dann die Übergabe des Kaufobjectes an den Käufer Statt. Die genaueren Bedingungen der Übertragung enthielt die mündlich dabei getroffene Verabredung, Lex mancipii s. fiducia. Mit Beziehung darauf, daß bei gewissen Sachen zur Übertragung unter Lebenden die M. die einzige Form bildete, welche echt quiritarisches Eigenthum zu übertragen vermochte, wurden die Sachen in Res mancipi u. Res nec mancipi eingetheilt; zu ersteren gehörten die Grundstücke auf Italischem Boden, ländliche Servituten, Sklaven, Zugthiere. Übrigens wurde die Mancipationsform auch noch bei manchen andern civilrechtlichen Geschäften angewendet, bei welchen es sich um Übertragung von Rechten handelte, so bei Freilassung von Sklaven, bei der Emancipation von Hauskindern u. der Schließung einer Ehe mit Manus mittelst Coemtion (s.u. Ehe II.b) B).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 814.
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