Nominatio

[20] Nominatio (lat.), 1) Nennung, Bezeichnung, Angabe, z.B. N. auctoris, s.u. Auctor 4); 2) Ernennung zu einem Amte, z.B. N. regia, das zu den positiven Rechten des Staats gehörige u. dem Regenten zustehende Recht der Wahl der Erzbischöfe u. Bischöfe seines Landes. Doch muß der zu Wählende alle erforderlichen canonischen Eigenschaften besitzen (weshalb auch bei ihm der Informativproceß stattfindet) u. der Gewählte von Seiten des Papstes confirmirt (instituirt) werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 20.
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