Rauferei

[850] Rauferei (Raufhandel), eine Schlägerei unter mehren Personen. Wenn bei einer solchen Schlägerei Jemandem eine Gesundheitsverletzung zugefügt od. gar ein Mensch getödtet wird, so wird die strafrechtliche Behandlung der Theilnehmer an derselben darum oft erschwert, weil nicht selten es sich als unmöglich erweist zu ermitteln, welcher der Theilnehmer die fragliche Verletzung in der That zugefügt hat. Schon die Carolina hat besondere Bestimmungen über die Tödtung im Raufhandel gegeben. Die verabredete Tödtung soll hiernach an allen Complottanten, welche sich bei der Ausführung betheiligten, mit der Strafe des Mordes geahndet; wenn Jemand im Affect durch einen Einzelnen erschlagen wurde, soll derselbe mit der Strafe des Todtschlages belegt werden. Wurden in dem Raufhandel Einem absichtlich von Mehren tödtliche Verletzungen beigefügt, so wird eine dreifache Unterscheidung in der Weise gemacht, daß, wenn der Tod die Folge des Zusammenwirkens der mehren tödtlichen Wunden war, ingleichen, wenn der Erschlagene von Mehren tödtlich verwundet, darnach aber. endlich von Einem tödtlich niedergestreckt wurde, ohne daß der Letztere ermittelt werden konnte, alle Urheber tödtlicher Wunden als Todtschläger das Leben verwirkt haben; dagegen, wenn die Ermittelung des Letzteren stattfinden konnte, nur dieser die Strafe der vollendeten Tödtung erleiden soll. Ähnliche Bestimmungen sind auch in die neueren Gesetzbücher aufgenommen worden. Die meisten derselben gehen dabei von mancherlei Präsumtionen aus, welche bezwecken, alle bei dem Raufhandel thätig gewesene Personen für diejenigen Körperverletzungen verantwortlich zu machen, deren Urheber sich nicht ermitteln läßt. Hiernach wird, wenn eine Tödtung in Folge des Raufhandels stattfand, der Getödtete aber nur dadurch, daß er von verschiedenen Theilnehmern Verletzungen erhielt, welche erst durch ihr Zusammentreffen tödtlich wurden, der ganze Erfolg den einzelnen Urhebern zum Vorsatze, beziehungsweise zur Fahrlässigkeit zugerechnet, u. daher, je nachdem entweder eine Tödtung od. nur eine Mißhandlung beabsichtigt war, gegen jeden Urheber einer solchen Verletzung die Strafe des Todtschlages od. der fahrlässigen, durch vorsätzliche Körperverletzung verursachten Tödtung erkannt; sind aber überhaupt die Urheber der zugefügten Verletzungen nicht zu ermitteln, so tritt gegen alle Theilnehmer ohne Unterschied eine außerordentliche Strafe ein, welche z.B. nach dem Preußischen Gesetzbuch nicht unter 3 Monat Gefängniß, nach dem Sächsischen Gesetzbuch je nach der Schwere der bei der R. vorgefallenen Verletzung in Gefängniß od. Arbeitshaus besteht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 850.
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