Reassumtion

[869] Reassumtion (v. lat.), 1) Wiederaufnahme, Erneuerung; bes. 2) die Erklärung über Fortsetzung eines Processes von Seiten des Nachfolgers einer Partei. Die R. kommt vor, wenn eine Partei vor vollendetem Processe stirbt u. Erben hinterläßt, od. wenn das Streitobject durch Singularsuccession, z.B. Kauf, noch während des Processes in andern Besitz übergeht. Nach heutigem Gemeinem Rechte ist nach dem Tode einer Partei die R. des Processes von Seiten der Erben immer nothwendig, während nach Römischem Rechte alsdann, wenn der Verstorbene einen Procurator bestellt hatte, wegen des dem Procurator zustehenden Dominium litis der Tod der Partei auf den Fortgang des Processes gar keinen Einfluß übte. Nur in zwei Fällen hält auch das heutige Gemeine Recht die R. für unnöthig, nämlich wenn eine mit einem Procurator versehene Partei erst nach Beschluß der Sache stirbt (wo dann das Endurtheil ohne Weiteres auf den Namen des Procurators gestellt werden kann) u. wenn der Procurator von Anfang an mittelst einer die sogenannte Clausula heredum enthaltenden Vollmacht zugleich für die künftigen Erben bevollmächtigt war, indem dann die Sache, auch wenn die Partei schon vor dem Beschlusse der Sache starb, gegen den Procurator fortgesetzt werden kann. Im Falle des Überganges des Streitobjectes an eine andere Partei mittels Singularsuccession ist da. gegen die R. in allen Fällen nothwendig. Erfolgt die R. von Seiten des Nachfolgers nicht freiwillig, so kann die Gegenpartei darauf antragen, daß er zur Angabe seiner Erklärung aufgefordert werde (Citatio ad reassumendam litem); kommt der Nachfolger dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Proceß zur Strafe des Ungehorsams dennoch für reassumirt erachtet. Der Nachfolger (Reassument) hat übrigens den Proceß immer in der Lage aufzunehmen, in welcher derselbe sich gerade befindet; nur wird, wenn eine Partei während des Laufes einer Nothfrist stirbt, dem Erben nicht blos der Rest dieser Frist, sondern außerdem auch noch ein weiterer [869] Zeitraum von vier Monaten zur Vornahme der betreffenden Handlung eingeräumt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 869-870.
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