Reichsgerichte

[949] Reichsgerichte, zur Zeit des Deutschen Reiches Gerichte, welche, von der Reichsgewalt eingesetzt, im Namen des Reiches Recht sprachen. Die R. theilten sich in obere, zu welchen das Reichskammergericht u. der Reichshofrath (s. b.) gehörten, u. niedere, die theils auf alten Reichsdomänen, theils in anderen unmittelbaren Reichsdomänen bestehenden kaiserlichen Hof- u. Landgerichte, von denen die meisten schon früher in die Hände von Landesherren [949] übergingen, einige sich aber bis zur Auflösung des Deutschen Reiches erhielten, so das kaiserliche Hof- u. Landgericht in Rottweil, das freie Landgericht auf der Leutkircher Haide u. in der Gepürs in Weingarten, die kaiserlichen Landgerichte des Burggrafenthums Nürnberg in Ansbach, des Herzogthums Franken in Würzburg u. das in Bamberg. Die Gerichtsbarkeit dieser Landgerichte erstreckte sich über Reichsunmittelbare u. Mittelbare innerhalb ihres Sprengels u. concurrirte theils mit den höheren Reichsgerichten, wo diese in erster Instanz competent waren, theils mit den Landesgerichten so, daß die Prävention (s.d.) entschied. Die Appellation von den Erkenntnissen dieser Gerichte ging an die höchsten Reichsgerichte.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 949-950.
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